TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/17 2000/11/0201

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;

Norm

KAG Wr 1987 §3 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs1 lita;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Juni 2000, Zl. MA 15-II-H/19/267/94, betreffend Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium sowie die Bestellung eines ärztlichen Leiters (mitbeteiligte Partei: "HZL-Nußdorf" in Wien, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ‚HZL Nussdorf - Institut für Pathologie' in Wien 19, G., erteilt. Die beiliegenden Pläne samt Bau- und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheides" (Spruchpunkt I.). Die Bestellung des Dr. Th. K., Facharzt für Pathologie (Zytodiagnostik) zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt wurde gemäß § 12 Abs. 4 Wr. KAG genehmigt (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden Auflagen vorgeschrieben.

Da sich die Ärztekammer für Wien, die Wiener Gebietskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse der Semperit AG, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten gegen die beantragte Bewilligung aussprachen, holte die belangte Behörde im Rahmen der Bedarfsprüfung ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen ein, das sie ihrer Entscheidung zu Grunde legte. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass sich in angemessener Entfernung vom Standort keine gleichartige Krankenanstalt befinde und sich in angemessener Entfernung auch keine Fachärzte für Pathologie niedergelassen hätten. Auf Grund der zunehmenden Verlagerung medizinischer Aufgaben von bettenführenden Krankenanstalten zu verschiedenen operativ tätigen Fachärzten käme es zu vermehrten diagnostischen Anforderungen an die pathologische Diagnostik und - auch aus Gründen der Qualitätssicherung - zur Notwendigkeit, sich innerhalb des Faches Pathologie noch zusätzlich zu spezialisieren. Im geplanten Ambulatorium werde außer der Pathohistologie und Zytodiagnostik auch die mikrobiologische Diagnostik angeboten. Die geplanten Leistungen auf dem Gebiet der pathologischen Diagnostik gingen über den Umfang einer fachärztlichen Ordination hinaus. Das Argument der Beschwerdeführerin, der 19. Wiener Gemeindebezirk bzw. dessen nähere Umgebung werde mit zwei Fachärzten mit allen Kassen und fünf Fachärzten im 9. Wiener Gemeindebezirk ausreichend versorgt, sei nicht schlüssig, weil die von Ärzten in Ordinationen und Krankenanstalten entnommenen Proben per Botendienst oder per Post zur Untersuchung gebracht würden. Daraus ergebe sich, dass das Einzugsgebiet dieser Krankenanstalt für die Versorgung der Bevölkerung im Sinne von Konsumentenfreundlichkeit und Behandlungskomfort nicht relevant sei. Die gegenständliche Krankenanstalt sei auf mikroskopische Untersuchungen von Zellen und Geweben sowie auf mikrobiologische Diagnostik spezialisiert. Es werde von den Operateuren in zunehmendem Maße die Begutachtung von Untersuchungsmaterial durch niedergelassene Fachärzte für Pathologie in Anspruch genommen. Dies bedeute einerseits eine deutliche Zunahme der Einsendungen und erfordere damit eine größere Kapazität der untersuchenden Einrichtungen. Andererseits komme es dadurch zu vermehrten diagnostischen Anforderungen an die pathologische Diagnostik und auch aus Gründen der Qualitätssicherung zur Notwendigkeit, sich innerhalb des Faches Pathologie noch zusätzlich zu spezialisieren. Es sei daher sicherlich sinnvoll, wie im Konzept der mitbeteiligten Partei dargelegt, das Pensum an Arbeit und laufender Weiterbildung auf mehrere Fachärzte für Pathologie aufzuteilen, damit jederzeit die entsprechende Fachkompetenz zur Verfügung stehe. Durch die Zusammenarbeit mehrerer Fachärzte für Pathologie an einem Standort ergebe sich ein weiterer positiver Aspekt, da die ökonomische Ausnutzung der Standorteinrichtungen wie z. B. Mikroskope, Gewebeeinbettungsgeräte, Mikrotome, Ausgieß- und Färbestationen verbessert würden. Darüber hinaus bestünde auf dem Gebiet histopathologischer und zytopathologischer Untersuchungen ein großer Bedarf, weil seit der Novellierung des § 15b Abs. 7 des Wiener Krankenanstaltengesetzes durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/1995 gefordert werde, dass alle durch diagnostische und therapeutische Eingriffe jeglicher Art gewonnenen Zellen und Gewebe einer histopathologischen Untersuchung unterzogen werden. Daher sei ein entsprechendes Angebot an diesen diagnostischen Möglichkeiten erforderlich. Es käme zunehmend zu Verlagerungen von medizinischen Leistungen mit dem Bedarf an histopathologischen Untersuchungen aus dem Bereich der bettenführenden Krankenanstalten in den ambulanten extramuralen Bereich (selbständige Ambulatorien, Ordinationen); dieser Trend werde weiter anhalten. Aus medizinischer Sicht seien Zeitverzögerungen bei der Befundung von Proben im Interesse der Patienten nicht zu verantworten, da ein Behandlungserfolg davon maßgeblich bestimmt sein könne. Am Standort werde bereits seit Jahren eine Vertragsfachordination für Pathologie betrieben. Der Leistungsumfang dieser Ordination soll im geplanten Ambulatorium weitergeführt werden, die Ordination werde aufgelassen. Dieser Umfang an bedarfserfüllenden Leistungen müsse ebenfalls berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, die bisher am Standort des geplanten Ambulatoriums betriebene Facharztordination für Pathologie mit Kassenverträgen solle in ein selbständiges Ambulatorium umgewandelt werden. Es bestehe in einem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen ein Wahlrecht, Behandlungen oder Untersuchungen im Rahmen einer Ordinationsstätte oder einer Krankenanstalt (selbständiges Ambulatorium) durchzuführen. Das Verfahren habe gezeigt, dass sich im Rahmen der schon viele Jahre bestehenden Facharztordination von Herrn Dr. K. (nunmehr ärztlicher Leiter des bewilligten Ambulatoriums) auf Grund der großen Nachfrage nach den angebotenen Leistungen, wie auch aus Gründen der Qualitätssicherung, sukzessive die Notwendigkeit eines höheren Einsatzes personeller und technischer Ressourcen ergeben habe. Damit sei überzeugend dargelegt worden, dass tatsächlich eine große Nachfrage nach den angebotenen Leistungen bestehe. Da es sich um die Umwandlung einer bestehenden Ordination mit Kassenverträgen in eine Krankenanstalt handle, erfahre die Konkurrenzsituation im Verhältnis zu anderen nach § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG zu berücksichtigenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten mit Kassenverträgen keine grundsätzliche Änderung, weil es sich nicht um ein völlig neues zusätzliches Leistungsangebot handle. Im gegenständlichen Fall werde nur eine Änderung der Rechtsform herbeigeführt. Die bewilligte Krankenanstalt werde sich auf mikroskopische Untersuchungen von Zellen und Geweben sowie auf mikrobiologische Diagnostik spezialisieren. Die geplanten Leistungen auf diesem Gebiet gingen somit über den Umfang einer fachärztlichen Ordination hinaus. Dieses erweiterte Leistungsspektrum werde daher von keiner Ordination im Einzugsgebiet der zu bewilligenden Krankenanstalt angeboten. Auf Grund der zunehmenden Verlagerung von medizinischen Aufgaben bettenführender Krankenanstalten zu verschiedenen operativ tätigen Fachärzten würden von den Operateuren in zunehmendem Maße die Begutachtung von Untersuchungsmaterial durch niedergelassene Fachärzte für Pathologie in Anspruch genommen. Dies bedinge eine größere Kapazität der untersuchenden Einrichtungen. Aus medizinischer Sicht seien Zeitverzögerungen bei der Befundung von Proben im Interesse der Patienten nicht zu verantworten, da ein Behandlungserfolg davon maßgeblich bestimmt sein könne. Durch diesen Umstand komme es aber auch zu vermehrten diagnostischen Anforderungen an die pathologische Diagnostik und auch aus Gründen der Qualitätssicherung zur Notwendigkeit, sich innerhalb des Faches Pathologie noch zusätzlich zu spezialisieren. Es sei daher sinnvoll, das Pensum an Arbeit und laufender Weiterbildung auf mehrere Fachärzte für Pathologie aufzuteilen, damit jederzeit die entsprechende Fachkompetenz zur Verfügung stehe. Durch die Zusammenarbeit mehrerer Fachärzte für Pathologie an einem Standort verbessere sich die ökonomische Ausnutzung der Standorteinrichtungen, wie z. B. Mikroskope, Gewebeeinbettungsgeräte, Mikrotome, Ausgieß- und Färbestationen, aber auch die Versorgungssituation. Durch die neue gesetzliche Regelung im § 15b Abs. 7 Wr. KAG sei ein entsprechendes Angebot an diagnostischen Möglichkeiten betreffend histopathologischer Untersuchungen erforderlich. Die von Ärzten in Ordinationen und Krankenanstalten entnommenen Proben würden überwiegend per Botendienst oder per Post zur Untersuchung gebracht. Auf Grund der für einen Bedarf nach dem Ambulatorium ins Gewicht fallenden Argumente (Angebot eines spezialisierten Leistungsspektrums, Zunahme der Einsendungen durch Verlagerung von Leistungen bettenführender Krankenanstalten in den extramuralen Bereich, Zusammenwirken mehrerer Fachärzte für Pathologie, Erbringung des Erfordernisses der Bedarfsdeckung nach § 15b Abs. 7 Wr. KAG) sei daher davon auszugehen, dass durch die neu zu errichtende Krankenanstalt die ärztliche Versorgung in dieser medizinischen Disziplin für den im Umkreis dieser Krankenanstalt zu versorgenden Patientenkreis wesentlich verbessert und intensiviert werde. Eine schon viele Jahre bestehende Fachordination soll in ein selbständiges Ambulatorium umgewandelt werden; der Bedarf sei daher zu bejahen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Wr. KAG gestützte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete gemäß § 36 Abs. 8 VwGG eine Äußerung, die mitbeteiligte Partei eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde - wie von der mitbeteiligten Partei in ihrer Äußerung ohne nähere Begründung bezweifelt - hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0121, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die

1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe,

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4.

zur Entbindung oder

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.

Als Krankenanstalten sind gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ferner auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

Gemäß Abs. 3 Z. 7 dieses Paragraphen sind auch selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2, das sind Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 3 Abs. 1 Wr. KAG zählt zu den Aufgaben einer allgemeinen Krankenanstalt u. a. auch die Führung eines Pathologischen Instituts.

Der Berechtigungsumfang von Krankenanstalten (und damit auch selbständiger Ambulatorien) entspricht im Wesentlichen jenem der Ärzte (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, VwSlg 13756/A, m. w. N.). Auch in selbständigen Ambulatorien muss daher die Tätigkeit nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen und der Behandlungsvertrag nicht unmittelbar mit dem Patienten abgeschlossen werden. Ein selbständiges Ambulatorium für Pathologie kann demnach gemäß § 4 Wr. KAG bewilligt werden, weil im Hinblick auf den im weiten Sinn zu verstehenden Begriff der "Behandlung" auch die Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes des Patienten nur mittelbar an den von anderswo übermittelten Präparaten erfolgen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, VwSlg 13.314/A, und vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0228; Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht, Seiten 55, 89 bis 91).

Gemäß § 4 Abs. 1 Wr. KAG bedürfen Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung und Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a leg. cit. darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist.

Gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG hat bei selbständigen Ambulatorien u. a. die Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Die belangte Behörde bejahte den Bedarf nach dem beschwerdegegenständlichen Ambulatorium. Sie ging bei der Bedarfsprüfung davon aus, dass das bewilligte Ambulatorium an Stelle der dort betriebenen Ordination des (siehe Spruchpunkt II.) zum ärztlichen Leiter bestellten Facharztes für Pathologie (Zytodiagnostik) Dr. Thomas K. errichtet wird.

Die Beschwerdeführerin führt aus, im Beschwerdefall erfolge lediglich eine Umverlagerung von bestehender, ausreichend befriedigter Nachfrage. Die belangte Behörde habe deshalb in rechtswidriger Weise einen Bedarf an dem Ambulatorium bejaht.

Im Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0328, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz ausgeführt, dass der Einsatz eines neuen Gerätes (allein) die Errichtung einer Krankenanstalt nicht erfordert. Dem damaligen Beschwerdefall lag die Beurteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für Vorsorge, Diagnostik und Nachsorge von Brusterkrankungen in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für einen niedergelassenen Facharzt für Radiologie zu Grunde, wobei es lediglich zu einer "Umverlagerung von ohnehin Bestehendem" kommen und keine neue Konkurrenz entstehen sollte. Der Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium wurde in diesem Fall verneint, weil im Verfahren nicht hervorgekommen oder behauptet worden ist, es könnten bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen ohne das gegenständliche Ambulatorium nicht durchgeführt werden oder es bestünden in Ansehung solcher Untersuchungen oder Behandlungen erhebliche Versorgungslücken. Im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1998 ergab sich mit der Übertragung eines bereits bestehenden Laboratoriums auf eine juristische Person als Rechtsträger die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für dessen Weiterführung. Auf Grund der gegebenen Konstellation (Übernahme und Weiterführung eines seit vielen Jahren bestehenden, von einem Arzt betriebenen Laboratoriums durch einen anderen Rechtsträger) erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Bedarf für das selbständige Ambulatorium als gegeben. Auf die seit vielen Jahren mit einer Reihe von Krankenkassen bestehenden Verträge, in deren Rahmen zig-tausende Untersuchungen durchgeführt wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen. Beide Erkenntnisse können auf den Beschwerdefall nicht unmittelbar angewendet werden, sie geben jedoch Anhaltspunkte zur Bedarfsprüfung bei Änderung einer ärztlichen Ordination in ein selbständiges Ambulatorium. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Leistungen des zur Bewilligung eingereichten projektierten Ambulatoriums (nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot) im Hinblick auf die bestehenden Behandlungseinrichtungen (das bestehende, im § 4 Abs. 1 lit. a Wr. KAG näher umschriebene Versorgungsangebot) bereits in ausreichendem Ausmaß angeboten werden, wobei die Ordination - soferne deren Aufgabe bereits feststeht - außer Betracht zu bleiben hat.

Auch wenn es - wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - zutrifft, dass die bisher (am selben Standort vom zum ärztlichen Leiter der hier zu beurteilenden Krankenanstalt bestellten Facharzt) geführte Ordination nicht weiter betrieben werden soll, kann im Beschwerdefall nicht von einem Übergang der Ordination in ein selbständiges Ambulatorium im oben dargelegten Sinn gesprochen werden, weil das Leistungsangebot des selbständigen Ambulatoriums offenbar wesentlich umfangreicher als das der ärztlichen Ordinationsstätte ist. (Festzuhalten ist jedoch, dass konkrete Feststellungen über das Leistungsspektrum der Ordination fehlen.)

Bei der Bedarfsprüfung gemäß § 4 Wr. KAG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher möglichst aktuelle Daten und Werte zu erheben und zu berücksichtigen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 96/11/0342). Es ist grundsätzlich von der in dem maßgeblichen örtlichen Bereich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums tatsächlich gegebenen Versorgungslage auszugehen. Auf künftige Änderungen in der Versorgungslage ist insoweit Bedacht zu nehmen, als diese Veränderungen für die nahe Zukunft konkret absehbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1980, Zl. 581/78, ZfVB 1982/1/62).

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf ein von ihr eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, aus welchem jedoch nicht mit hinreichender Klarheit hervorgeht, ob die bisher am Standort des bewilligten selbständigen Laboratoriums betriebene Ordination für Pathologie bei der Bedarfsprüfung außer Betracht geblieben ist. Hat die belangte Behörde bei der Bedarfsprüfung aber diese Ordination nicht mit berücksichtigt (dies ist auf Grund der Begründungsdarlegungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen), belastete sie ihren Bescheid schon aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Ordination noch in Betrieb war und deren Betreiber - wie seinem Antrag vom 30. Mai 1994 entnommen werden kann - ein niedergelassener Kassenvertragsarzt ist. Dass die am Standort des bewilligten Ambulatoriums betriebene Ordination in absehbarer Zeit tatsächlich geschlossen wird, wurde von der Behörde jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides. Festzuhalten ist vielmehr, dass nach der mit dem Briefkopf der mitbeteiligten Partei versehenen Erklärung des Betreibers der Ordination vom 6. März 2000 keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass die Ordination nach Bewilligung des selbständigen Ambulatoriums aufgelassen wird. Die Auflage 2.) im angefochtenen Bescheid deutet eher darauf hin, dass die Räumlichkeiten des Ambulatoriums nach den bescheidmäßig festgesetzten Öffnungszeiten zu Ordinationszwecken verwendet werden sollen.

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervorgeht, welches Einzugsgebiet die belangte Behörde ihrer Bedarfsprüfung zu Grunde gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wr. KAG bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Bindung an Bezirks- oder Gemeindegrenzen der Kreis jener Personen zu ermitteln ist, die das konkrete Leistungsangebot der geplanten medizinischen Einrichtung am konkret in Aussicht genommenen Standort voraussichtlich in Anspruch nehmen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2000/11/0195, m. w. N.). Darauf hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall auch deshalb besonderes Augenmerk legen müssen, weil die mitbeteiligte Partei in ihrer Betriebsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zu untersuchenden Proben mit Boten und per Post eingereicht werden. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des angebotenen Leistungsspektrums kommt im Beschwerdefall bei Prüfung des Bedarfs als Einzugsgebiet jedenfalls der gesamte örtliche Geltungsbereich des Wr. KAG in Betracht.

Für die Beurteilung des Bedarfes ist maßgebend, ob durch das bisher bestehende Leistungsangebot von im § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG genannten Einrichtungen mit gleichartigem oder ähnlichem Zweck die Nachfrage bereits gedeckt ist, wobei auf die in bestehenden Ambulatorien öffentlicher bettenführender Krankenanstalten erbrachten Leistungen aus den in der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts genannten Gründen (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0155, m.w.N. und VfSlg 15.449) nicht Bedacht zu nehmen ist. Als wichtigen Indikator hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang neben dem Umstand, dass diese Einrichtungen in der Lage und Willens sind, diese Leistungen anzubieten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0261), die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 2001). Im Beschwerdefall fehlt es hiezu noch an entsprechenden, auf sachverständiger Basis ermittelten Feststellungen.

Bei der gegebenen Sachlage kommt mangels jeglichen zwischenstaatlichen Bezuges Gemeinschaftsrecht nicht zum Tragen. Dies wäre aber die Grundvoraussetzung für einen denkbaren Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1999, Zl. 99/11/0191). Insoweit daher die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf Gemeinschaftsrecht Bezug nimmt, vermag sie für den Verwaltungsgerichtshof eine für den Beschwerdefall bedeutsame rechtliche Relevanz nicht darzulegen.

Der angefochtene Bescheid leidet somit an einem Begründungsmangel, er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 17. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110201.X00

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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