Norm
ABGB §1295 IIb1Rechtssatz
Wenn - aus welchen Gründen immer - ein Anspruch gegen ein Organ wegen der durch das Amtshaftungsgesetz gegebenen Beschränkungen nicht erhoben werden kann, kommt auch die - subsidiäre - Geltendmachung dieses Anspruches nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021