Norm
ABGB §1310Rechtssatz
§ 65 StVO gestattet Kindern über zwölf Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer (hier: dreizehnjähriges Mädchen) und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dieses kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden (Alleinverschulden der Dreizehnjährigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015