Norm
4.DVEheG §18Rechtssatz
Unter ordre public oder Vorbehaltsklausel versteht man den Rechtssatz, dem zufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt (Scheucher ZfRV 1960,15 ff, insbesondere 16; ähnlich Schnitzer, Handbuch des IPR 4.Auflage II, 234; in diesem Sinne auch EvBl 1961/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058323Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022