Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG muß - vom Fall der absichtlichen Verhinderung des Zuganges abgesehen - in die Hände des Empfängers oder wenigstens einer Person gelangt sein, die nach den Postvorschriften zur Entgegennahme für den Empfänger legitimiert ist. Die bloße Absendung eines eingeschriebenen Briefes beweist dies noch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080189Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00206_7400000_002