Norm
VersVG §10Rechtssatz
1) § 10 VersVG ist nicht auf Fälle vorübergehender Abwesenheit anwendbar.
2) Der Benachrichtigungszettel, den der Postbote bei versuchter Zustellung hinterläßt, kann nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungszettels nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzen.
3) Nicht jeder Versicherungsvertrag verlangt vom Versicherungsnehmer, bei vorübergehender Abwesenheit Vorsorge für den möglichen Zugang von Erklärungen des Versicherers zu treffen. Die Umstände des einzelnen Falles können das aber erfordern.
4) Muß ein Versicherungsnehmer mit Rücksicht auf einen erst kurz zuvor von ihm verschuldeten schweren Verkehrsunfall mit dem Zugang von Erklärungen an seine Adresse rechnen, die er in seiner Schadenanzeige angegeben hatte, so muß er dafür sorgen, während seiner länger dauernden Abwesenheit für Erklärungen des Versicherers erreichbar zu sein.
5) Hat er das nicht getan und hat der Versicherer nach Lage der Dinge das Nötige getan, um seine Erklärungen dem Versicherungsnehmer zugehen zu lassen, so muß sich dieser so behandeln lassen, als seien ihm die den Versicherungsschutz ablehnenden Einschreibebriefe des Versicherers zugegangen.
BGH vom 18.12.1970, IV ZR 52/69; Veröff: VersR 1971,262
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080280Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00206_7400000_006