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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §36 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Atzl & Pertl Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Jänner 2001 (Beschlussdatum: 14. Dezember 2000), Zl. uvs-2000/5/068-2, betreffend Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. August 2000 wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2000 auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 8. Jänner 2001 (Beschlussdatum: 14. Dezember 2000) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 habe der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung dürfe nach dieser Gesetzesstelle nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Gewerbetreibender dann vertrauenswürdig sei, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Sämtlichen diesbezüglich ergangenen Erkenntnissen sei zu entnehmen, dass hinsichtlich der Frage, ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die Erstbehörde habe diesbezüglich angeführt, dass die von ihr im Wege der Bezirkshauptmannschaft Kufstein getätigten Erhebungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren insgesamt 18 mal wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung zur Anzeige gebracht worden sei, wobei die Erstbehörde ohnedies nur auf die in den letzen fünf Jahren erstatteten Anzeigen näher eingegangen sei und die daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen habe. Dabei habe die Erstbehörde (belegt durch den erstinstanzlichen Akt samt den Erhebungsergebnissen) folgende Bestrafungen angeführt:
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Straferkenntnis zu Zl. IVc/ST-2516/1995, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967 bestraft worden sei, weil am Fahrzeug nicht die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei;
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Straferkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. IVc/ST-20212/96, mit dem der Beschwerdeführer bestraft worden sei, weil er am 2. August 1996 ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug auf der Wildschönauer Landesstraße von Oberau nach Niederau gelenkt habe;
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Straferkenntnis vom 12. Jänner 1998, Zl. IVc/ST-6332/97, mit dem der Beschwerdeführer bestraft worden sei, weil er am 19. Jänner 1997 als Beifahrer in einem Kombi auf der Wildschönauer Straße
a.
nicht angegurtet gewesen sei und
b.
ein Kind unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm auf dem Schoß ohne Rückhalteeinrichtung befördert habe;
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Straferkenntnis zu Zl. B-3610/1996 vom 9. April 1997, mit dem der Beschwerdeführer wegen Verweigerung des Alkomattestes am 9. April 1997 bestraft worden sei, wobei in der Folge die Lenkerberechtigung in der Dauer von vier Monaten entzogen worden sei;
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Straferkenntnis vom 24. November 1999, Zl. IVc/ST-10386/99, mit dem der Beschwerdeführer bestraft worden sei, weil er in der Zeit vom 8. September 1998 bis 22. April 1999 ein Fahrzeug in Betrieb genommen habe, ohne hiezu berechtigt zu sein, wobei er Schülerbeförderungen durchgeführt habe und auch nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Mietwagengewerbes gewesen sei, wobei er wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes mit einer Geldstrafe in der Höhe von
S 6.000,-- belegt worden sei.
Sämtliche angeführten Bestrafungen seien rechtskräftig. Weiters habe die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 3. November 1992, Zl. U 147/92, wegen der Beschädigung eines Ozonmessgerätes des Landes Tirol vom 22. Juni 1992 (wegen Sachbeschädigung) bestraft worden sei. Zudem habe die Erstbehörde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 21. März 1994, Zl. U 63/94, neuerlich wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und zusätzlich wegen Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-
- verurteilt worden sei. Auch diese beiden Urteile seien durch den erstinstanzlichen Akt belegt.
Aus der Sicht der Berufungsbehörde komme bei den angeführten Bestrafungen insbesondere den zwei Erstgenannten, nämlich den Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 und nach § 36 lit. a KFG 1967, besondere Bedeutung zu. Es handle sich dabei um Übertretungen "im Kernbereich" des KFG 1967, wobei einmal das Fahrzeug nicht über die erforderliche Begutachtungsplakette hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung verfügt habe und bei der zweiten Übertretung das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Diese Übertretungen seien Ausdruck dafür, dass der Beschwerdeführer offenbar eine nachlässige Haltung hinsichtlich der gesetzlichen Notwendigkeit, dass ein Fahrzeug wiederkehrend zu begutachten sei und überdies auch zum Verkehr zugelassen sein müsse, habe. Hinsichtlich der erstgenannten Übertretung sei dabei auch anzuführen, dass der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigte Einwand, dass er seine Lebensgefährtin darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug über keine gültige Begutachtungsplakette verfüge und sie deshalb von der Inbetriebnahme Abstand nehmen solle, die Lebensgefährtin jedoch das Fahrzeug trotzdem gelenkt habe, nicht darüber hinwegtäuschen könne, dass es der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eben unterlassen habe, fristgerecht für die wiederkehrende Begutachtung des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Gerade die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen solle der Beschwerdeführer jedoch im Sinne eines verlängerten Armes der Behörde entsprechend seinem Antrag durchführen. Verbunden mit den bereits dargestellten, zum Teil vom Unrechtsgehalt her als erheblich einzustufenden Verwaltungsübertretungen und gerichtlichen "Vorverurteilungen" sei der Erstbehörde nach Auffassung der Berufungsbehörde kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie zum Schluss gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die notwendige Vertrauenswürdigkeit zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen im Sinne des § 57a KFG 1967 (jedenfalls zurzeit) fehle. Einer neuerlichen Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nach einem Zeitraum ohne verwaltungsstrafrechtliche bzw. strafgerichtliche Auffälligkeiten stehe diese Entscheidung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche § 57a Abs. 2 KFG 1967 lautet (auszugsweise):
"Wiederkehrende Begutachtung
§ 57a.
...
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur
vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung
ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den
durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. ... .
..."
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221).
Dabei stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat etwa der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221). Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die darauf mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (vgl. das ebenfalls bereits erwähnte hg Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers macht es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs des Begriffs "vertrauenswürdig" bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde der selbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig, auf mehrere vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlungen, nämlich auf fünf Verwaltungsübertretungen und zwei gerichtliche Straftaten, wobei sie die entscheidende Bedeutung den Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit. e KFG 1967 und § 36 lit. a KFG 1967 beimaß. Diese Verwaltungsübertretungen seien Ausdruck dafür, dass der Beschwerdeführer offenbar eine nachlässige Haltung hinsichtlich der gesetzlichen Notwendigkeit habe, dass ein Fahrzeug wiederkehrend zu begutachten sei und überdies auch zum Verkehr zugelassen sein müsse. Gerade die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen wolle der Berufungswerber jedoch im Sinne eines verlängerten Armes der Behörde entsprechend seinem Antrag durchführen.
Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 1995 (das genaue Datum der Übertretung ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 lit. e KFG 1967 bestraft. Dieser Vorfall hat sich somit offensichtlich ca. fünfeinhalb Jahre vor Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid ereignet. Die Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 beging der Beschwerdeführer am 2. August 1996, sie liegt demnach annähernd vier Jahre und fünf Monate zurück. Auf Grund der seit diesen Vorfällen verstrichenen Zeit kann auf diese beiden Verwaltungsübertretungen nicht mehr die rechtliche Beurteilung gegründet werden, der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967. Diese beiden Verwaltungsübertretungen, deren Begehung zu Zeiten erfolgte, als der Beschwerdeführer noch über keine Gewerbeberechtigung verfügte, rechtfertigen auch auf Grund ihrer Art und Schwere nicht die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der Erteilung der begehrten Ermächtigung die ihm damit übertragenen Verwaltungsaufgaben nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben.
Soweit die belangte Behörde in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergänzend die dem Straferkenntnis vom 12. Jänner 1998 zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (die im Entscheidungszeitpunkt bereits knapp vier Jahre zurücklag) einbezieht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit durch das zu Grunde liegende Fehlverhalten die spezifische Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 erschüttert werden sollte.
Wenn die belangte Behörde in ihre Beurteilung auch das Alkoholdelikt vom 9. April 1997 einfließen lässt, so ist ihr zunächst zwar zuzustimmen, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr zählen, die Tätigkeit der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erfordert jedoch anders als etwa die Tätigkeit eines Fahrlehrers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101) oder eines Taxilenkers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132) nicht auch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Aus einem einmaligen Alkoholdelikt, das überdies bereits drei Jahre und 8 Monate zurückliegt, ergeben sich daher wegen des fehlenden Zusammenhanges zur angestrebten Begutachtungstätigkeit ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit.
Soweit die belangte Behörde in ihre Beurteilung schließlich auch jenen Vorfall einbezieht, für den der Beschwerdeführer bestraft worden ist, weil er ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne hiezu berechtigt zu sein, wobei er Schülerbeförderungen ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Mietwagengewerbes durchführte, übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer hier unter anderem auch eine Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften begangen hat. Es fehlt jedoch auch diesbezüglich der Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Begutachtungstätigkeit.
Was letztlich die gerichtlichen Straftaten vom 22. Juni 1992 (geringfügige Sachbeschädigung) und vom 3. Dezember 1993 (Sachbeschädigung und Körperverletzung) betrifft, so sind diese auf Grund der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seitdem strafgesetzlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
Die von der belangten Behörde zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlichen Straftaten, die zum Großteil bereits längere Zeit zurückliegen und aus einer Zeit stammen, als der Beschwerdeführer noch nicht die von ihm erworbene Gewerbeberechtigung ausübte, rechtfertigen daher auch nicht in ihrer Gesamtheit die Annahme, die belangte Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs - und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 17. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X00Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016