Index
55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs1, Abs2Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungsermächtigungenim Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend(Zusatz)Abgaben und Referenzmengen im Milchsektor wegen Verstoßesgegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamtegemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Feststellungder Gesetzwidrigkeit der gesamten Milch-Garantiemengen-Verordnung1995 mangels gesetzlicher Grundlage auch im Fall eines auf Antrag desVerwaltungsgerichtshofs eingeleiteten VerfahrensSpruch
I. Die Wortfolge "Referenzmengen," in §101 und Abs2 des §105 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, waren verfassungswidrig. römisch eins. Die Wortfolge "Referenzmengen," in §101 und Abs2 des §105 Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. Nr. 225/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, war gesetzwidrig. römisch II. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1995,, war gesetzwidrig.
Diese Verordnung ist auf die am 21. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet.
III. Der Antrag auf Feststellung, dass §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, zur Gänze verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen. römisch III. Der Antrag auf Feststellung, dass §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, zur Gänze verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Z2002/17/0163 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. März 2002 anhängig, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28. Juni 2000 abgewiesen wurde. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführern (beim Verwaltungsgerichtshof) für die von ihnen als nicht zugelassene Abnehmer in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/96 und 1996/97 aus dem Betrieb des B übernommenen Milchmengen eine Zusatzabgabe in bestimmter Höhe gemäß Art9 lite, f und g der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 405, S 1, Art7 Abs1 lita der VO (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 57, S 12, und §21 Abs2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. 225/1995 (im Folgenden: MGV 1995), sowie weiteren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Milchsektor vorgeschrieben.römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Z2002/17/0163 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. März 2002 anhängig, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch III der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28. Juni 2000 abgewiesen wurde. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführern (beim Verwaltungsgerichtshof) für die von ihnen als nicht zugelassene Abnehmer in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/96 und 1996/97 aus dem Betrieb des B übernommenen Milchmengen eine Zusatzabgabe in bestimmter Höhe gemäß Art9 lite, f und g der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 405, S 1, Art7 Abs1 lita der VO (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 57, S 12, und §21 Abs2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), Bundesgesetzblatt 225 aus 1995, (im Folgenden: MGV 1995), sowie weiteren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Milchsektor vorgeschrieben.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG den Antrag,
"I. 1. festzustellen, dass §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, zur Gänze verfassungswidrig war, "I. 1. festzustellen, dass §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, zur Gänze verfassungswidrig war,
in eventu
2. festzustellen, dass die Wortfolge 'Referenzmengen,' in §101 und §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, verfassungswidrig waren, 2. festzustellen, dass die Wortfolge 'Referenzmengen,' in §101 und §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, verfassungswidrig waren,
sowie
II. festzustellen, dass §21 Abs1 erster Halbsatz und §21 Abs3 erster und zweiter Satz Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, gesetzwidrig waren." römisch II. festzustellen, dass §21 Abs1 erster Halbsatz und §21 Abs3 erster und zweiter Satz Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1995,, gesetzwidrig waren."
3. Die Bundesregierung und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nahmen von einer meritorischen Äußerung Abstand.
4. Die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten eine Äußerung, in der sie den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofs beitraten.
II. Zur Rechtslage:römisch II. Zur Rechtslage:
1. Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210/1985 (im Folgenden: MOG 1985), wurde mit der Novelle 1994, BGBl. 664/1994, durch einen Abschnitt F (§§93 bis 121) betreffend die "Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen" ergänzt. In der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung BGBl. 664/1994 lauten die §§101 und 105 MOG 1985 wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. Das Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985, (im Folgenden: MOG 1985), wurde mit der Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 664 aus 1994,, durch einen Abschnitt F (§§93 bis 121) betreffend die "Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen" ergänzt. In der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt 664 aus 1994, lauten die §§101 und 105 MOG 1985 wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Mengenregelungen
§101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §94 Abs2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.
Abgaben
§105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des §94 Abs2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des §49 Abs1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Durch ArtI des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I 108/2001, wurden beide Bestimmungen novelliert, indem die Wortfolge "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" ersetzt wurde. Dieses Gesetz wurde am 10. August 2001 kundgemacht. Die geänderte Fassung der §§101 und 105 MOG 1985 trat ohne Legisvakanz und daher am 11. August 2001 in Kraft. Durch ArtI des Euro-Umstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2001,, wurden beide Bestimmungen novelliert, indem die Wortfolge "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" ersetzt wurde. Dieses Gesetz wurde am 10. August 2001 kundgemacht. Die geänderte Fassung der §§101 und 105 MOG 1985 trat ohne Legisvakanz und daher am 11. August 2001 in Kraft.
2. §21 MGV 1995, BGBl. 225/1995 idF BGBl. 857/1995, lautet samt Überschrift (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2. §21 MGV 1995, Bundesgesetzblatt 225 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt 857 aus 1995,, lautet samt Überschrift (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Zulassung des Abnehmers
§21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in §1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art7 Abs1 lita der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§21a) überprüfen zu lassen.
[...]
[...]"
Am 1. April 1999 trat die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999), BGBl. II 28/1999 (im Folgenden: MGV 1999), in Kraft. Am 1. April 1999 trat die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, 28 aus 1999, (im Folgenden: MGV 1999), in Kraft.
Die Schlussbestimmungen dieser Verordnung lauteten:
"§44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.
3. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G50/06, V28/06, G51-53/06, V29-31/06, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Referenzmengen," in §101 MOG 1985, BGBl. 210/1985 idF BGBl. I 108/2001, weiters die MGV 1999 in ihrer Stammfassung BGBl. II 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II 188/2003 und BGBl. II 390/2003 auf. Diese Aufhebungen traten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft. 3. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G50/06, V28/06, G51-53/06, V29-31/06, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Referenzmengen," in §101 MOG 1985, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2001,, weiters die MGV 1999 in ihrer Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 28 aus 1999, sowie in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2003, auf. Diese Aufhebungen traten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Das MOG 1985 und seine Novellen wurden durch ArtI des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I 55/2007 [= Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007)], ersetzt. Das MOG 2007 wurde am 31. Juli 2007 kundgemacht. Gemäß dessen §32 Abs1 Z1, einer Verfassungsbestimmung, traten §1 sowie gemäß §32 Abs1 Z2, §8 Abs2 und 3 mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen traten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten des MOG 2007 traten gemäß dessen §32 Abs2 das MOG 1985 samt sämtlichen Novellen außer Kraft. Das MOG 1985 und seine Novellen wurden durch ArtI des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, [= Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007)], ersetzt. Das MOG 2007 wurde am 31. Juli 2007 kundgemacht. Gemäß dessen §32 Abs1 Z1, einer Verfassungsbestimmung, traten §1 sowie gemäß §32 Abs1 Z2, §8 Abs2 und 3 mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen traten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten des MOG 2007 traten gemäß dessen §32 Abs2 das MOG 1985 samt sämtlichen Novellen außer Kraft.
Mit Art2 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I 55/2007, wurde das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), erlassen. Dessen §5 trat mit 1. Jänner 2005, die übrigen Bestimmungen traten mit 1. Juli 2007 in Kraft (§7 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes). Mit Art2 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,, wurde das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), erlassen. Dessen §5 trat mit 1. Jänner 2005, die übrigen Bestimmungen traten mit 1. Juli 2007 in Kraft (§7 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes).
III. 1. Zur Präjudizialität der §§101 und 105 Abs2 MOG 1985, BGBl. 210/1985 idF BGBl. 664/1994, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:römisch III. 1. Zur Präjudizialität der §§101 und 105 Abs2 MOG 1985, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt 664 aus 1994,, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die MGV 1995 stützte sich nach ihrer Promulgationsklausel auf die §§101 und 105 Abs2 MOG 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994. "Die MGV 1995 stützte sich nach ihrer Promulgationsklausel auf die §§101 und 105 Abs2 MOG 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,.
Die Verordnungsermächtigung des §101 MOG 1985 in der genannten Fassung bezog sich auf Vorschriften 'Über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- und Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften'; die Verordnungsermächtigung des §105 Abs2 MOG 1985 in der genannten Fassung betraf Vorschriften 'über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs1, insbesondere über den Kreis der Abgabenschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.'
§21 Abs3 MGV 1995, in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, traf einerseits im ersten Satz eine Regelung, an wen Erzeuger liefern dürfen, und statuiert andererseits im zweiten Satz für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung die Verpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages. Jedenfalls für diese letztere, abgabenrechtliche Bestimmung ist §105 Abs2 MOG 1985 in der im Antrag genannten Fassung die Rechtsgrundlage. Ob die Anordnung, nur an 'Abnehmer' zu liefern, als eine Vorschrift 'über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- und Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften' anzusehen ist und sich daher auf §101 MOG 1985 stützt, oder aber im Hinblick auf den engen Konnex mit der Abgabenregelung auf §105 Abs2 MOG 1985, könnte strittig sein. Gäbe es keine Milchmengenregelungen (denen begleitend das in Rede stehende Gebot des §21 Abs3 erster Satz MGV 1995 beigefügt ist), hätte eine vollständige Abgabenbestimmung, die die Lieferung an jemanden, der kein Abnehmer ist, besteuern wollte, auch das Gebot selbst zu enthalten. §21 Abs3 MGV 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1995,, traf einerseits im ersten Satz eine Regelung, an wen Erzeuger liefern dürfen, und statuiert andererseits im zweiten Satz für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung die Verpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages. Jedenfalls für diese letztere, abgabenrechtliche Bestimmung ist §105 Abs2 MOG 1985 in der im Antrag genannten Fassung die Rechtsgrundlage. Ob die Anordnung, nur an 'Abnehmer' zu liefern, als eine Vorschrift 'über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- und Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften' anzusehen ist und sich daher auf §101 MOG 1985 stützt, oder aber im Hinblick auf den engen Konnex mit der Abgabenregelung auf §105 Abs2 MOG 1985, könnte strittig sein. Gäbe es keine Milchmengenregelungen (denen begleitend das in Rede stehende Gebot des §21 Abs3 erster Satz MGV 1995 beigefügt ist), hätte eine vollständige Abgabenbestimmung, die die Lieferung an jemanden, der kein Abnehmer ist, besteuern wollte, auch das Gebot selbst zu enthalten.
Es kann daher die Auffassung vertreten werden, dass (schon)
§105 Abs2 MOG 1985 in der genannten Fassung (allein) eine Deckung für
§21 Abs3 erster Satz MGV 1995 abgegeben habe.
Die Verordnungsregelung könnte aber auch, soweit sie nicht
die Anordnung der Zahlung der Abgabe enthält, also hinsichtlich des §21 Abs1 und des §21 Abs3 erster Satz MGV 1995, als Begleitregelung zu den Milchmengenregelungen verstanden werden. Insofern kommt zusätzlich §101 MOG 1985 als Rechtsgrundlage hinsichtlich des §21 Abs1 und des §21 Abs3 erster Satz MGV 1995 in Betracht, zumal die Abgabenregelungen betreffend die Zusatzabgabe grundsätzlich an die 'Mengenregelungen' im Sinn des §101 MOG 1985 anknüpfen und somit die für die Einhebung der Zusatzabgabe maßgeblichen Vorschriften nach dem System des MOG 1985 grundsätzlich unter §101 MOG 1985 einerseits (soweit es um Mengenregelungen geht) und §105 Abs2 MOG 1985 andererseits (soweit es die konkrete Anordnung der Entrichtung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags betrifft) fallen.
Es wird daher der unter I. 2. formulierte Eventualantrag gestellt. Dieser ist entsprechend der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 auf die Wortfolge 'Referenzmengen,' in §101 MOG 1985 in der genannten Fassung eingeschränkt. Es wird daher der unter römisch eins. 2. formulierte Eventualantrag gestellt. Dieser ist entsprechend der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 auf die Wortfolge 'Referenzmengen,' in §101 MOG 1985 in der genannten Fassung eingeschränkt.
[...]
Dem Antrag unter I. 1. und I. 2. liegt die Auffassung zu Grunde, dass eine geset