Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Zu den auf das Ausgleichsvermögen verwiesenen Gläubigern gehören auch Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen und von bevorrechteten Forderungen, die im Ausgleich, aus welchem Grund immer, unbefriedigt geblieben sind. Geschäftsführungsforderungen, die im Ausgleich eine ähnliche Stellung wie die bevorrechteten Forderungen haben (allerdings ohne betragsmäßige Beschränkung), nehmen am Ausgleich nicht teil und unterliegen den Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051895Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00055_7400000_003