Norm
ABGB §37 C4Rechtssatz
Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache an jenem Orte abzustellen, zu dem sie die engste Beziehung hat, normalerweise also auf den Wohnort des Geschädigten (Koziol, Haftpflichtrecht I S 154).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013