- 8 Ob 206/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 206/74
- 3 Ob 222/74
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 222/74
Beisatz: Maßgebend, wie der Eigentümer des herrschenden Gutes das dienstbare während der Ersitzungszeit benötigte. (T1)
- 6 Ob 535/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 6 Ob 535/76
- 5 Ob 902/76
Entscheidungstext OGH 22.02.1977 5 Ob 902/76
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. (T2)
- 6 Ob 702/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 702/77
- 7 Ob 709/77
Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 709/77
Beisatz: Auch bei der ungemessenen Servitut. (T3)
Veröff: MietSlg 29055
- 1 Ob 721/77
Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 721/77
Beisatz: In erster Linie wird auf die Parteiabsicht bei Begründung der Servitut abzustellen sein, lässt sich eine solche nicht feststellen, ist auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T4)
- 7 Ob 600/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 600/78
- 7 Ob 603/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 603/79
Beis wie T3
- 1 Ob 672/80
Veröff: SZ 53/149 = NZ 1982,69
- 5 Ob 627/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 627/81
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
Beisatz: Die Servituten dürfen nicht erweitert oder wenigstens nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden. (T5)
- 8 Ob 516/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 516/83
Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes. (T6)
- 2 Ob 532/87
Auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf
§ 484 ABGB jedenfalls unzulässig. (T7)
- 7 Ob 707/89
Auch
- 1 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 587/92
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung im Sinn des
§ 484 ABGB liegt vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren wurde, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf dem herrschenden Gut befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt werden. (T8)
- 1 Ob 551/93
Auch
- 8 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 Ob 519/95
Auch
- 7 Ob 571/95
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 642/95
Auch
- 1 Ob 622/95
Auch
- 3 Ob 114/97d
- 6 Ob 333/97g
Auch; Beis wie T8
- 7 Ob 271/99z
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 Ob 1/00p
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 131/02z
Beis wie T4
- 1 Ob 12/04b
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9)
- 1 Ob 144/07v
Vgl aber; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T10)
- 7 Ob 277/08y
Auch
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11)
- 4 Ob 21/12k
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 21/12k
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 28/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 28/13b
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 115/12v
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v
Vgl aber; Beisatz: Es kommt für den Umfang der Servitut nicht bloß auf die ursprüngliche Vereinbarung sondern auf die tatsächliche Ausübung in der Ersitzungszeit an. (T12)