Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Da Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen auch auf das Ausgleichsvermögen greifen können, können sie sich auch erforderlichenfalls einen Exekutionstitel für diesen Zugriff durch eine Klage gegen den Sachwalter verschaffen. Sie können auch im Falle des Liquidationsausgleiches den Sachwalter wie Ausgleichsschuldner klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051869Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00055_7400000_002