Norm
AngG §23 IDRechtssatz
Zu Geschäftsführungsforderungen gehören auch Ansprüche für Dienste, die nach der Verfahrenseröffnung geleistet wurden, Ansprüche wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nach der Verfahrenseröffnung und auch Abfertigungsansprüche, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach der Verfahrenseröffnung erfolgte, da der Abfertigungsanspruch erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entsteht, mag er auch in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung seinen Ursprung haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Insolvenz, Ausgleich, Angestellte, Eröffnung, Beendigung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Geltendmachung, Berechnung, BemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028635Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00055_7400000_001