Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang - hier: unrichtige Eintragung einer Rechtsmittelfrist in den Terminkalender zufolge Ablenkung durch anderweitige Inanspruchnahme in der Kanzlei - ist geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verlässlichkeit bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101420Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0100OS00111_7400000_001