- 4 Ob 341/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 341/74
Beisatz: Pfeilstern (T1) Veröff: ÖBl 1976,23
- 4 Ob 334/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 334/75
Beisatz: Therma (T2) Veröff: ÖBl 1976,39
- 4 Ob 353/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
Beisatz: "Bouchet" - 3 x 3 choco-bouchees. (T3) Veröff: ÖBl 1978,13
- 4 Ob 392/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 392/79
nur: 1./ Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (PBl 1960,173; PBl 1954,39 ua), (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 193). (T4); Beisatz: Top - Top-Shop. (T5) Veröff: ÖBl 1980,104
- 4 Ob 390/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 390/81
Beisatz: Bunte - Bunte Krone. (T6)
- 4 Ob 388/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 388/81
Beisatz: Sol-air Jet. (T7) Veröff: ÖBl 1982,20 = GRURInt 1983,181
- 4 Ob 431/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 431/81
Beisatz: Exquisit-Hemden. (T8) Veröff: ÖBl 1982,160
- 4 Ob 402/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 402/82
Ähnlich; Beisatz: Wird der beherrschende Teil einer Marke von einem anderen verwendet, vermag der in der Marke zusätzlich aufscheinende Name des Markeninhabers die Gefahr von Verwechslungen nicht zu verhindern, zumal darin auch nur ein Hinweis auf den Markeninhaber gesehen werden kann. - "Jedermanns Salzburger Journal". (T9) Veröff: ÖBl 1983,83 (Schönherr)
- 4 Ob 312/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 312/83
Beisatz: Hier: Firmenbestandteil. "Brillen-Quelle GmbH" (T10) Veröff: ÖBl 1983,143
- 4 Ob 405/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 405/83
Beisatz: UNI-UNITON. (T11) Veröff: ÖBl 1984,104
- 4 Ob 379/86
Beisatz: Sportland (T12) Veröff: MR 1986 H5,26 (Korn) = ÖBl 1987,102
- 4 Ob 339/86
Auch; nur T4; Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154
- 4 Ob 142/90
Beisatz: Auch hier kann insbesondere ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Aufnahme des alten Zeichens gebildet wurde, Ähnlichkeiten in Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen. (T13)
- 4 Ob 86/92
Beisatz: Invest-Real - Bau-Invest-Real. (T14)
- 4 Ob 37/93
- 4 Ob 79/94
nur T4
- 4 Ob 42/95
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Wird aber ein fremdes (schwaches) Kennzeichen bloß in veränderter Form in eine neue Bezeichnung aufgenommen, dann genügt ein deutlicher Hinweis auf Unterschiede der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung regelmäßig schon, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. (T15); Beisatz: Hier: "Miss Austria" - "Miss Fitness Austria" (T16)
- 4 Ob 1012/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1012/96
Auch
- 4 Ob 2383/96m
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m
Auch; Beisatz: BOSS - Standford boss (T17)
- 4 Ob 239/98w
Ähnlich; Beisatz: Geo - Geos. (T18)
- 4 Ob 305/98a
Ähnlich; nur: Die Verwechslungsgefahr fehlt allerdings dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt. (T19)
- 4 Ob 216/02x
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Auch schwache Zeichen werden jedenfalls dann verletzt, wenn - wie hier - die Marke zur Gänze übernommen wurde und innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt. (T20)
- 4 Ob 13/03w
Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke "Vibrationen" und der jüngeren Marke "Good Vibrations" bejaht. (T21)
- 4 Ob 160/03p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20
- 4 Ob 138/03b
Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: "GO" - "gotv". (T22)
- 4 Ob 235/04v
Ähnlich, nur T19
- 4 Ob 154/06k
Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (C-120/04 - Thomson life) kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und die (prioritätsältere eingetragene) Marke in dem zusammengesetzten Zeichen - ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen - eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. (T23)
Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind. (T24)
- 17 Ob 16/07p
nur T4; Beis wie T20; Beis wie T23; Veröff: SZ 2007/123
- 17 Ob 22/07w
Auch, Beis wie T20; Veröff: SZ 2007/197
- 17 Ob 1/08h
nur T4; Beis wie T20; Beis wie T23
- 17 Ob 24/08s
nur T4
- 17 Ob 32/08t
Auch; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beisatz: „ORF Tirol JUKEBOX". (T25)
- 17 Ob 36/08f
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer zusammengesetzten Marke kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH 20. 9. 2007, Rs C-193/06 P - Quick/Quicky). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten [jüngeren] Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH Rs C-120/04 Slg 2005 I-08551 RNr 30 f - THOMSON LIFE). (T26)
Beisatz: Hier: „COBRA" - „Cobra-Couture". (T27)
- 4 Ob 181/14t
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 181/14t
nur T4; Beisatz: Max - spannmax. (T28)
- 4 Ob 164/16w
Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 164/16w
Beis wie T20
- 4 Ob 199/18w
Auch; Beis wie T20
- 4 Ob 66/18m
Auch
- 4 Ob 48/21v
- 4 Ob 19/21d
Vgl
- 4 Ob 32/21s
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 32/21s
Beis wie T20
- 4 Ob 8/22p
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Wortmarken „CAMBRIDGE“ und „CAMBRIDGE ENGLISH LANGUAGE ASSESSMENT“ – Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE English for Life“. (T29)