Norm
GBG §55Rechtssatz
Der Eigentümer ist berechtigt, unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses die vorzeitige Löschung zu verlangen. Bei Eigentümerwechsel geht das Recht, über den angemerkten Rang zu verfügen, auf den neuen bücherlichen Eigentümer über. Das Löschungsgesuch muß von jener Person ausgehen, die über den angemerkten Rang zu verfügen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060880Dokumentnummer
JJR_19741113_OGH0002_0050OB00261_7400000_001