Norm
B-VG Art86Rechtssatz
Es liegt ein Nichturteil vor, wenn ein Urteil von einer Person gefällt wurde, die nicht zum Richter oder vom Gesetz zur Ausübung des Richteramtes bestellt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Senatsgerichtsbarkeit auch nur ein nicht zum Richteramt bestelltes Mitglied an der von diesem Senat gefällten Entscheidung mitgewirkt hat, weil hier der Senat als Ganzes Repräsentant des Staates und damit Träger der Gerichtsbarkeit ist (vgl Fasching III, 563; IV 115; Petschek ZBl 1933,16 f, Sperl, Lehrbuch 702; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes 2.Auflage, 261; RZ 1973,217) (Hier Teilnahme eines nicht zum fachmännischen Laienrichter bestellten Kommerzialrates).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020