Norm
ZPO §461Rechtssatz
Gegen Nichturteile gibt es keine Rechtsmittel. Eine Revision gegen eine solche Entscheidung ist zurückzuweisen. Dem Berufungsgericht obliegt es, über die Berufung neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015