Norm
GBG §56 Abs1Rechtssatz
Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung dessen, was im Grundbuch eingetragen werden soll, ist nicht Genüge getan, wenn eine Einverleibung im Range der angemerkten Rangordnung zwar beabsichtigt und der Rangordnungsbeschluß vorgelegt wird, ein ausdrücklicher Antrag, das Eigentum im Range der angemerkten Rangordnung einzuverleiben, jedoch fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060902Dokumentnummer
JJR_19741113_OGH0002_0050OB00261_7400000_002