Norm
NO §2Rechtssatz
Die auf eine Privaturkunde gesetzte notarielle Beurkundung der Unterschrift ist eine öffentliche Urkunde. Dagegen ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021