RS OGH 1974/11/14 7Ob177/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1974
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z3 D

Rechtssatz

Die aktenwidrige "Wiedergabe" der vom Berufungsgericht als nicht entscheidungswesentlich erachteten erstgerichtlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung muß - mangels Kausalität der Aktenwidrigkeit (vgl Fasching IV 317) - nicht gerügt werden, wenn das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht entscheidungswesentliche Feststellung (zur gleichen Frage) erst nachgetragen hat. Der OGH ist an die aktenwidrige Feststellungen in diesem Fall nicht gebunden, wenn er der aus der nachgetragenen Feststellung abgeleiteten rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen vermag, weil sonst er selbst die erste entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit beginge.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 7 Ob 177/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043359

Dokumentnummer

JJR_19741114_OGH0002_0070OB00177_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten