Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Die aktenwidrige "Wiedergabe" der vom Berufungsgericht als nicht entscheidungswesentlich erachteten erstgerichtlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung muß - mangels Kausalität der Aktenwidrigkeit (vgl Fasching IV 317) - nicht gerügt werden, wenn das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht entscheidungswesentliche Feststellung (zur gleichen Frage) erst nachgetragen hat. Der OGH ist an die aktenwidrige Feststellungen in diesem Fall nicht gebunden, wenn er der aus der nachgetragenen Feststellung abgeleiteten rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen vermag, weil sonst er selbst die erste entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit beginge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043359Dokumentnummer
JJR_19741114_OGH0002_0070OB00177_7400000_001