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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde von 1. M und
2. Mag. S, beide in L und beide vertreten durch Binder & Partner, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 31. August 1999, Zl. 122.761/1-7/99, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG sowie Formalversicherung (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz;
2.
Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Europaplatz 9, 4020 Linz;
3.
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) meldete als Dienstgeber mit dem für eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgesehenen und am 7. Juli 1997 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Formular die Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) als Hausgehilfin ab 1. Juli 1997; der monatliche Geldbezug bei täglich dreistündiger Beschäftigung an fünf Tagen in der Woche wurde mit S 5.040,-- angegeben und ein Sachbezug (freie Station) mit S 2.700,-- monatlich bewertet.
Am 16. Oktober 1997 langte bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine vom Beschwerdeführer gefertigte "Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld" ein, mit der er die Arbeitseinstellung der Beschwerdeführerin wegen "Mutterschutz" mit 30. Oktober 1997 bekannt gab. Am 2. Dezember 1997 meldete der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin wegen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz bei einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und des Entgeltanspruches am 30. Oktober 1997 von der Sozialversicherung ab.
Am 17. Oktober 1997 langte bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 14. Oktober 1997 ein, in dem es unter anderem heißt (Fettdruck im Original): "...durch Zufall gelangte mir zur Kenntnis, daß (die Beschwerdeführerin)... und ihr Lebensgefährte, der auch der Vater des erwarteten Kindes ist die Gebietskrankenkasse illegal um Wochengeld betrügen um somit auch Karenzgeld zu erschleichen. Der (Beschwerdeführer) arbeitet in Wien und hat (die Beschwerdeführerin) scheinangestellt. Sie arbeitet nicht, sondern studiert in der Johannes Kepler Universität Linz. Ich hoffe daß sie diesen Schwindel bestrafen und ich ihnen helfen konnte."
Am 20. November 1997 gab die Beschwerdeführerin zu den eben genannten Vorwürfen befragt bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse niederschriftlich an, sie wohne seit August 1994 als Untermieterin in einer 50m2 großen Wohnung, in die der Beschwerdeführer im Mai 1997 ebenfalls als Untermieter eingezogen sei. Von März bis Ende Juni 1997 habe sich die Beschwerdeführerin in Frankreich befunden. Ab 1. Juli 1997 sei sie vom Beschwerdeführer als Hausgehilfin angestellt worden; ab diesem Zeitpunkt bis 30. Oktober 1997 seien die Wohnungskosten vom Beschwerdeführer getragen, danach seien diese Kosten geteilt worden. Zwischen den Beschwerdeführern sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart worden, als Nachweis führe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsbericht. Als Entgelt habe sie freie Station sowie eine Geldleistung von brutto S 5.040,-- auf ihr Konto überwiesen bekommen. Die Beschwerdeführer hätten jeweils ein Zimmer zur Verfügung; die restlichen Räume (Küche, Bad, Vorzimmer) würden gemeinsam benutzt. Der Beschwerdeführer arbeite von Montag bis Freitag in Wien und komme am Wochenende in die Wohnung. Er sei auch Eigentümer eines Hauses, in dem zwei Wohnungen vermietet seien; die bei der Vermietung anfallenden Verwaltungsaufgaben würden von der Beschwerdeführerin erledigt. Die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handle, wollte die Beschwerdeführerin nicht beantworten, da sie dies für unerheblich hielt.
Im Schreiben vom 3. Dezember 1997 beantwortete der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse schriftlich gestellte Fragen wie folgt:
1. Für welche Zeit haben Sie das Beschäftigungsverhältnis vereinbart?
Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Beginn 1.7.1997 vereinbart auf unbestimmte Zeit.
2. Für welche Tätigkeit wurde die Dienstnehmerin eingestellt? (Die Beschwerdeführerin) wurde zur Verrichtung allgemeiner
Haushaltstätigkeiten und zur Betreuung der Liegenschaft herangezogen.
3. Welche Arbeiten führte sie aus?
Reinigungsarbeiten, Bügeln, Kochen, Abholen meiner Tochter, Abrechnungen, Nähen, etc.
4. War die Arbeitsaufnahme zwingend erforderlich, aus welchem Grund?
Ich konnte durch meine Arbeitsaufnahme leider viele Tätigkeiten nicht mehr selbst ausüben.
5. Wer hat diese Tätigkeit vor dem 1.7.1997 verrichtet, wer führt sie derzeit aus?
Vor dem 1.7.1997 konnte ich die Tätigkeiten selbst ausüben. Ich war vorher nicht berufstätig. Ich habe jetzt in Wien eine eigene Waschmaschine und muß zu meiner Unzufriedenheit viele Tätigkeiten wieder selbst verrichten. Für die Verpflichtungen gegenüber meiner Tochter muß ich mir Urlaub nehmen.
6. Mußte die Dienstnehmerin die Arbeitleistung persönlich erbringen oder konnte sie sich vertreten lassen?
Eine Vertretung war ausgeschlossen. Die Arbeitsleistung mußte persönlich erbracht werden.
7. Mußte sie eine bestimmte Arbeitszeit einhalten? Ja.
8. Wieviele Tage und Stunden in der Woche war sie beschäftigt? durchschnittlich fünf Tage zu je drei Stunden.
9. War sie bei ihrer Tätigkeit an Weisungen gebunden? Wer erteilte diese Weisungen?
Sie war an meine Weisungen gebunden.
10. Wer überwachte die Einhaltung der Arbeitszeit und die Ausführung der Arbeit?
Ich.
11. Wo übte (die Beschwerdeführerin) ihre Tätigkeit aus (Dienstort)?
Dienstort war Linz.
12. Konnte sie einzelne Arbeiten ablehnen?
Nur insofern diese durch die Schwangerschaft bedingt zu schwer waren.
13. Welches Entgelt haben Sie mit der Dienstnehmerin vereinbart? Wie hoch war der monatliche Nettobezug?
Die Bezüge wurden genau in der bei der Anmeldung angegebenen Höhe ausbezahlt.
14. Von wem werden die Wohnungskosten seit 1.7.1997 getragen? Vom 1.7.1997 bis 30.10.1997 von mir allein.
15. Werden alle Wohnräume gemeinsam genutzt?
Nein.
16. Wer ist Eigentümer der Wohnung in der (Adresse)?
GWG
17. Haben Sie einen schriftlichen Mietvertrag? Nein.
18. Seit wann wohnt (die Beschwerdeführerin) in (Wohnungsanschrift) und seit wann Sie? Bitte senden Sie uns eine Kopie des Meldezettels.
Seit wann (die Beschwerdeführerin) dort wohnt, weiß ich nicht. Eine Kopie meines Meldezettels liegt bei.
19. Haben Sie noch einen anderen Wohnsitz? Wenn ja, wo und wann halten Sie sich dort auf?
Ich bin Mietbewohner einer Wohnung in Wien und bewohne diese, insofern ich an meiner Geschäftsstelle Arbeiten zu verrichten habe.
20. Ist (die Beschwerdeführerin) mit Ihnen verwandt oder stehen sie in einem Naheverhältnis (z.B. Lebensgefährtin)?
(Die Beschwerdeführerin) ist mit mir nicht verwandt. Über Verhältnisse mit Frauen gebe ich grundsätzlich keine Auskunft.
21. Nennen Sie Personen, (mit Anschriften bzw. Telefonnummern) die bestätigen können, daß (die Beschwerdeführerin) seit 1.7.1997 bei Ihnen beschäftigt ist.
Nein.
22. Haben Sie Sonderzahlungen gewährt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Nein. Ich werde diese aber leisten, wenn ich gesetzlich dazu verpflichtet bin."
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer Gehaltsabrechnungen und Kontoabschlüsse der Beschwerdeführerin sowie einen Meldezettel vor, dem gemäß er seit 10. Mai 1997 in der in Rede stehenden Wohnung gemeldet gewesen ist.
Am 16. Dezember 1997 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende ab 17. Dezember 1997 und legte unter anderem eine Inskriptionsbestätigung der Universität Linz für das Wintersemester 1997/98 vor.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gemeldeten Beschäftigung als Hausgehilfin im Haushalt des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 30. Oktober 1997 nicht der Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Ebenso bestehe keine Formalversicherung. In der Begründung gab die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den wesentlichen Inhalt des Protokolls über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. November 1997 sowie die Antworten des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. Dezember 1997 wieder und verwies auf die "Anzeige" vom 16. Oktober 1997, in der mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführer Lebensgefährten seien. Nach Gesetzeszitaten schloss die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in rechtlicher Hinsicht auf Grund der Wohnungssituation der Beschwerdeführer und der besagten Anzeige, dass die Beschwerdeführer Lebensgefährten seien. Die aus Gründen einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste hätten ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Dienstvertrag. Die Erbringung der Haushaltsarbeiten führe - wie die Erfüllung familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen, wie sie unter bestimmten Verwandten bestünden, - daher nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgelegten Anmeldung um eine "Scheinanmeldung" zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft handle und demnach wegen Fehlens der Voraussetzungen auch keine Formalversicherung bestehe.
In dem gegen diesen Bescheid gemeinsam erhobenen Einspruch rügten die Beschwerdeführer, dass ihnen die der Beurteilung der Lebensgemeinschaft zu Grunde liegende Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und im Übrigen eine Lebensgemeinschaft ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Betreffenden nicht ausschließe. Durch eine Lebensgemeinschaft würden keinerlei Verpflichtungen zur Erbringung irgendwelcher Leistungen begründet. Tatsächlich sei zwischen den Beschwerdeführern ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, auf dessen Grundlage die Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeiten nach Weisung des Beschwerdeführers verrichtet habe. Auch habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beitragszahlungen länger als drei Monate unbeanstandet entgegengenommen. Als Beweismittel für ihr Vorbringen nannten die Beschwerdeführer ihre eigenen Einvernahmen.
In einer den Beschwerdeführern im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur "Einspruchsbeantwortung" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ermöglichten Stellungnahme brachten diese ergänzend vor, dass während des in Frage stehenden Zeitraumes keine Lebensgemeinschaft zwischen ihnen bestanden habe. Dies unter anderem deshalb, "da (der Beschwerdeführer) für (die Beschwerdeführerin) weder aufgekommen ist noch aufkommen mußte und in wirtschaftlicher Hinsicht getrennte Konten geführt und unterschiedliche Lebensbereiche vorhanden waren." Auch könne aus der zeitweisen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Wohnung nicht auf das Fehlen einer von vornherein feststehenden und ausreichend konkretisierten Arbeitsleistung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe konkrete Weisungen erteilt (Fenster putzen, etc.), die dann von der Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgeführt worden seien. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Woche spreche für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, da auch aus diesem Grund eine Lebensgemeinschaft (fehlende Wohngemeinschaft) auszuschließen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bis 30. Juni 1997 in Frankreich aufgehalten, weshalb das Beschäftigungsverhältnis nicht früher habe beginnen können. Die unterschiedliche Behandlung der Wohnungskosten erkläre sich daraus, dass der Beschwerdeführer diese im Beschäftigungszeitraum als Teil des Entgelts übernommen habe.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (ohne Datum) wurde dem Einspruch der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. In der Begründung ging der Landeshauptmann nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe von Gesetzeszitaten von den Ergebnissen der Befragungen der Beschwerdeführer als festgestellt aus und nahm an, "daß aufgrund der Wohnsituation (gemeinsamer Aufenthalt in einer 50m2-Wohnung)", eine Lebensgemeinschaft zwischen den Einspruchswerbern vorliege. Im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft spricht aber die Vermutung dafür, dass die Wirtschaftsführung durch einen der Partner Ausfluss der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft sei und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruhe. Die Beschwerdeführer hätten über ihr Verhältnis zueinander keine Angaben gemacht; ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin den Vater des von ihr am 4. Jänner 1998 entbundenen Kindes bekannt gegeben. Arbeiten wie Abwaschen, Aufräumen, Betten frisch beziehen, Einkaufen, Staub wischen, Bügeln, Fenster putzen, etc. habe die Beschwerdeführerin bereits seit August 1994 für ihren Haushalt geleistet. Die - vom Landeshauptmann von Oberösterreich angenommene - vorsätzliche Scheinanmeldung der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung sei wegen der der Beschwerdeführerin bereits bekannten Schwangerschaft erfolgt, weil dadurch aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft neben den Sachleistungen (es bestehe eine freiwillige Krankenversicherung als Studentin) auch Barleistungen (Wochengeld, Karenzgeld, etc.) gebührten. Auch ein "Fremdvergleich" führe zu dem Schluss, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, weil sich ein Mieter einer Kleinwohnung, der nur am Wochenende dort wohne, nicht die im selben Haushalt wohnende hochschwangere Mitmieterin, die nach der Entbindung auch für einen Säugling zu sorgen habe, als Hausgehilfin anstelle. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführer Lebensgefährten seien, hätten die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten ihre Grundlage in dieser eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft. Wegen der vorsätzlich unrichtigen Anmeldung liege auch keine Formalversicherung vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen gemeinsamen Berufung rügten die Beschwerdeführer als Verfahrensmangel erneut die Verweigerung der Möglichkeit, in die "Anzeige" Einsicht zu nehmen. Die Frage der Lebensgemeinschaft sei deswegen unrichtig beurteilt worden, weil weder eine Wohnungs- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Die Wohnungsaufwendungen seien ab 1. November 1997 wieder vom Beschwerdeführer allein getragen worden, weil ab diesem Zeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestanden habe und die anteiligen Wohnungskosten Teil des Entgelts der Beschwerdeführerin gewesen seien. Ohne Berücksichtigung sei im Einspruchsbescheid die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vermietung von zwei Wohnungen des Hauses des Beschwerdeführers geblieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar, zitierte einschlägige Gesetzesbestimmungen und traf dann folgende Feststellungen:
"(Die Beschwerdeführerin) bewohnte die Wohnung (Adresse) seit August 1994 aufgrund eines mit dem Hauptmieter der Wohnung (Name) abgeschlossenen mündlichen Untermietvertrages.
Im Mai 1997 zog (der Beschwerdeführer) ebenfalls in die Wohnung ein. (Die Beschwerdeführerin) und (der Beschwerdeführer) hatten jeweils ein Zimmer zur Verfügung und benützen die restlichen Räume (Küche, Bad, Vorzimmer) gemeinsam. Die Wohnfläche beträgt 50m2.
Die Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten) wurden normalerweise aufgeteilt, lediglich in der Zeit von 1.7.1997 und 30.10.1997 wurden sie vom (Beschwerdeführer) alleine getragen.
Am 7.7.1997 langte bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eine Anmeldung zur Pflichtversicherung von (der Beschwerdeführerin) durch (den Beschwerdeführer) per 1.7.1997 ein. Als Art der Beschäftigung wurde Hausgehilfin angegeben, die Arbeitszeit würde an 5 Tagen je drei Stunden betragen, es wurde ein monatlicher Bruttogeldbezug von öS 5.040,-- und zusätzlich freie Station, die mit öS 2.700,-- bemessen wurde, vereinbart. Das Entgelt wurde mittels Banküberweisung ausbezahlt.
Zum Nachweis der geleisteten Arbeit führte (die Beschwerdeführerin) ein Arbeitsbuch. In diesem wurden vor allem Arbeiten verzeichnet, die typischerweise auch für den eigenen Haushalt anfallen würden, wie Wäsche waschen, Fenster putzen, Staub wischen, Saugen, Kochen, Abwaschen und Einkaufen. Die Tätigkeit als Hausgehilfin erstreckte sich nur auf die Wohnung (Adresse). Zusätzlich zur Hausarbeit waren auch Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Hauses für (den Beschwerdeführer) zu verrichten. (Der Beschwerdeführer) arbeitet und wohnt Montag bis Freitag in Wien und kommt lediglich an den Wochenenden nach Linz. Weder vor der Anmeldung (der Beschwerdeführerin) noch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses war eine (Ersatz-)Arbeitskraft für die entsprechende Tätigkeit angemeldet."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach dem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin jemand für die Hausarbeit eingestellt habe, zeige, dass kein "echter Arbeitsplatz" vorgelegen sei. Auch entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Haushaltshilfe mit einem täglichen Arbeitsaufwand von drei Stunden nur für die Führung des Haushaltes einer Wohnung angestellt werde, in der sich der Arbeitgeber nur an den Wochenenden aufhalte und in der er nur Untermieter seiner eigenen Angestellten sei. Die in Frage stehenden Tätigkeiten seien als übliche Haushaltstätigkeiten anzusehen, die die Beschwerdeführerin schon auf Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Woche wohl mehrheitlich für den eigenen Bedarf ausgeführt habe; die Verwaltungstätigkeiten wegen der Wohnungsvermietung seien geringfügig und entsprächen keinesfalls dem Ausmaß der angemeldeten Beschäftigung. Lediglich das Waschen und Bügeln der Wäsche des Beschwerdeführers könnten als Arbeiten in Ausübung eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses angesehen werden; ziehe man jedoch Zeitaufwand und Ausmaß für das Behandeln der eigenen Wäsche ab, könnte man bestenfalls das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung annehmen. Ausgehend von einem Naheverhältnis der Beschwerdeführer zueinander handle es sich jedoch bei diesen Tätigkeiten ebenfalls um Freundschaftsdienste. Zwar habe die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer Entgelt überwiesen bekommen, der Beschwerdeführer habe während des in Frage stehenden Zeitraums auch die Wohnungskosten übernommen, insgesamt sei ein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht glaubwürdig dargestellt worden. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer geweigert, Zeugen zu nennen, die ein Beschäftigungsverhältnis hätten bestätigen können; auch hätten sie Antworten auf Fragen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft verweigert.
Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass folgende von der belangten Behörde gebrauchte Argumente als nachgetragene - teilweise mit beweiswürdigenden Elementen vermischte - Feststellungen zu werten sind:
"daß eine Gefälligkeitsanmeldung zur Erlangung von Versicherungsleistungen ... vorlag" und es seien "die ausgeführten Tätigkeiten...wohl mehrheitlich für den eigenen Bedarf (der Beschwerdeführerin)...(wie Putzen, Kochen Abwaschen, Einkaufen)" ausgeführt worden und "Das kurzzeitige Betreuen der Tochter (des Beschwerdeführers), sowie das Abholen vom und zum Bahnhof sind wohl eher als Freundschaftsdienste (denn) als entgeltliche Leistungen aus einem Dienstverhältnis zu werten" und beim "Waschen und Bügeln der Wäsche des (Beschwerdeführers)...handle es sich jedoch bei diesen Tätigkeiten ebenfalls um Freundschaftsdienste".
In rechtlicher Hinsicht stellte auch die belangte Behörde einen "Fremdvergleich" mit dem Ergebnis an, dass eine Scheinanmeldung vorgenommen worden sei, um Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu erlangen. Entgeltzahlungen allein - so die belangte Behörde - begründeten kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis, zumal auch Leistungen im Rahmen einer Familie nicht unentgeltlich erfolgen müssten. Im Zweifel liege kein Dienstvertrag, sondern "familienhafte" Mitwirkung vor. Selbst wenn keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und die Tätigkeit somit nicht als "familienhafte" Mitarbeit zu bewerten sei, "erscheint das Beschäftigungsverhältnis zu konstruiert angesichts der kurzen Dauer, der kurzfristigen Beschäftigung und des nicht glaubwürdig erscheinenden Inhalts." Auch die Gefälligkeitsanmeldung eines "familienfremden" vorgeblichen Dienstnehmers führe mangels tatsächlichen Bestandes eines Dienstverhältnisses zu einer Verneinung der Versicherungspflicht. Aus dem Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses sei zu schließen, dass die Entgeltzahlungen als Scheinhandlungen im Sinne des § 539a ASVG zu betrachten seien. Die Verweigerung der Akteneinsicht in die "Anzeige" stelle keinen Verfahrensmangel dar, da diese lediglich der Anlass für die Prüfung des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei, für den Verfahrensausgang jedoch keine Rolle gespielt habe. Auch sei der Bestand einer Formalversicherung zu verneinen, da die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die mitbeteiligten Parteien haben von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen bzw. sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Verfahrensmangel rügen die Beschwerdeführer die Verweigerung der Einsicht in jenes im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindliche Schriftstück ("Anzeige"), in dem eine zwischen den Beschwerdeführern bestehende Lebensgemeinschaft und die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem Kind der Beschwerdeführerin "angezeigt" wurde. Die Beschwerdeführer behaupten aber nicht, dass ihnen die Einsicht - offenbar gemeint in den Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - von der belangte Behörde verweigert worden wäre, sodass der allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene und nicht der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel in der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Das Verfahren soll auch deshalb mangelhaft geführt worden sein, weil den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum "berufungsbehördlichen Verfahren" gegeben worden sei. Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde jedoch vor der Bescheiderlassung keine Verfahrensschritte gesetzt bzw. Ermittlungen durchgeführt, sondern auf Grund der Aktenlage entschieden, sodass nicht zu sehen ist und auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, zu welchem Beweisthema bzw. -ergebnis die Beschwerdeführer hätten Stellung nehmen können. Wird in der Beschwerde die Lebensgemeinschaft angesprochen, haben die Beschwerdeführer ohnehin in ihrer Berufung umfangreiches Vorbringen dazu erstattet, was im Übrigen auch zu dem schon von der Einspruchsbehörde in ihrem Bescheid angestellten "Fremdvergleich" möglich gewesen wäre.
Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit nehmen die Beschwerdeführer auf den auch von der belangten Behörde angestellten "Fremdvergleich" Bezug. Im vorliegenden Fall enthält der Fremdvergleich aber - anders als etwa im Abgabenrecht oder im Arbeitslosenversicherungsrecht (vgl. § 12 Abs. 6 lit. d AlVG) - keine rechtlichen Aspekte, sondern hat beweiswürdigenden Charakter, weshalb die darauf bezogenen Beschwerdeargumente der Verfahrensrüge zugehören. Die belangte Behörde schloss nämlich aus der Tatsache, dass vor dem Beginn und nach der Beendigung der behaupteten Beschäftigung der Beschwerdeführerin keine (weitere) Anstellung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, und aus weiteren, näher dargestellten Umständen auf das Fehlen eines Dienstverhältnisses. Die dazu, verbunden mit der selbst aufgeworfenen Frage "Aus welchen Gründen entsteht in einem Betrieb ein Arbeitsplatz?" angestellten Überlegungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde sind schon wegen des fehlenden Bezuges zum konkreten Sachverhalt nicht geeignet, die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
In der Folge wiederholen die Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1997 und dem Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. November 1997 bekannten Argumente zum Grund für die Einstellung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer, um abschließend zu diesem Thema - entgegen dem Neuerungsverbot erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - vorzubringen, für den Beschwerdeführer habe sich schon im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin herausgestellt, dass es nicht unbedingt nötig wäre, dafür jemanden anzustellen, andererseits habe der Beschwerdeführer "in Deutschland" doch nicht so viel verdient, dass er sich eine solche Angestellte ohne Probleme hätte leisten können. Er hätte das Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin schon früher gelöst, wenn dies gesetzlich möglich gewesen wäre. Mit diesen Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführern jedoch nicht, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Auch stellen die Beschwerdeführer Überlegungen zu den von der Beschwerdeführerin angefertigten Arbeitsberichten an, die darin münden, dass es für sie "nicht nachvollziehbar" sei, weshalb die belangte Behörde zu dem Schluss komme, die Aufzeichnungen wären im Nachhinein erstellt worden. Damit zeigen die Beschwerdeführer aber keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung auf, weil es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsberichte erstellt wurden.
Mit ihrer umfassenden Darstellung zum Begriff der Lebensgemeinschaft und zur Frage, ob zwischen den Beschwerdeführern eine solche bestanden habe, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar allgemeine Rechtsausführungen zur Lebensgemeinschaft wiedergab, diese Ausführungen jedoch nicht auf den Beschwerdefall umgelegt hat (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 96/08/0100, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0062, wonach im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft die Vermutung dafür spräche, dass die Wirtschaftsführung durch einen der Partner wesentliches Kennzeichen der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht), sondern in der tragenden rechtlichen Begründung ohnehin davon ausgeht, dass zwischen den Beschwerdeführern keine Lebensgemeinschaft bestanden hat ("erscheint das Beschäftigungsverhältnis zu konstruiert angesichts der kurzen Dauer, der kurzfristigen Beschäftigung und des nicht glaubwürdig erscheinenden Inhalts").
Die zuletzt genannte Schlussfolgerung kann von den Beschwerdeführern im Schlussteil der Beschwerde wiederum "nicht nachvollzogen werden". Durch diese erneut allgemein gehaltene Beweisrüge kann die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werden.
Insgesamt sind die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf die für die Beweiswürdigung entscheidenden Argumente der belangte Behörde nicht eingegangen; es bestehen aber auch sonst keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, wo es doch, abgesehen von der unbestritten im Zeitpunkt der Versicherungsmeldung bekannten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, unter Außerachtlassung weiter gehender persönlicher Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern, nicht unschlüssig ist, die Glaubwürdigkeit der Behauptung einer Tätigkeit als Hausgehilfin - und nur eine solche hat der Beschwerdeführer gemeldet - für den Mitbewohner einer 50m2- Wohnung, in der bei gemeinsamer Benützung der übrigen Räumlichkeiten vom Mitbewohner (Beschwerdeführer) lediglich ein Zimmer am Wochenende bewohnt wird, im Ausmaß von drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche, in Zweifel zu ziehen. Diese Zweifel hat die belangte Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht und zur Bekräftigung ihrer Einschätzung auf die verweigerte Mitwirkung der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren (die Beschreibung der eigenen Verhältnisse und die Nennung von Zeugen betreffend) hingewiesen. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Argumenten der belangten Behörde vermochten die Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen.
Von den nach dem Gesagten mängelfrei getroffenen Feststellungen ausgehend erweist sich auch die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die behauptete Formalversicherung als zutreffend.
Gemäß § 21 Abs. 1 ASVG besteht eine Formalversicherung, wenn ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat, ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind.
Die Beurteilung der Frage, ob vorsätzlich eine unrichtige Anmeldung im Sinne des § 21 Abs. 1 ASVG erstattet wurde, erfordert insbesondere Feststellungen über den Inhalt der Anmeldung, über die tatsächlichen mit dem Inhalt der Anmeldung im Widerspruch stehenden Gegebenheiten und, sofern nicht schon der Widerspruch zwischen dem Meldungsinhalt und den tatsächlichen Gegebenheiten den Vorsatz in Bezug auf die Erstattung einer unrichtigen Meldung klar erkennen lässt, über allfällige weitere Umstände, aus denen die vorsätzliche Erstattung einer unrichtigen Versicherungsanmeldung abgeleitet werden könnte, zumal ein allfälliger Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt und selbst die Unterlassung von Erkundigungen nicht zwingend auf Vorsatz schließen lässt (vgl. das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0230).
Unbestritten hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zwar zumindest drei Monate hindurch ununterbrochen die Beiträge für die vermeintlich pflichtversicherte Beschwerdeführerin unbeanstandet entgegengenommen; allerdings steht der Annahme einer Formalversicherung der Umstand entgegen, dass die Anmeldung durch den Beschwerdeführer vorsätzlich unrichtig erstattet worden ist. Von dieser Einschätzung durfte die belangte Behörde auf Grund ihrer Feststellungen ohne weiteres ausgehen.
Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/201.
Wien, am 17. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080150.X00Im RIS seit
14.04.2003