- 3 Ob 200/74
Veröff: SZ 47/130
- 6 Ob 262/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
Auch
- 4 Ob 369/75
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 369/75
Veröff: SZ 49/63 = EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423
- 3 Ob 532/78
Veröff: SZ 52/9
- 5 Ob 539/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 539/79
- 2 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 549/79
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
- 5 Ob 627/79
nur: Weder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann. (T2)
Veröff: SZ 52/110
- 3 Ob 531/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
- 7 Ob 40/80
Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 40/80
- 7 Ob 728/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 728/81
Auch
- 7 Ob 666/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 666/82
nur T2
- 7 Ob 611/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 611/83
Auch
- 3 Ob 579/83
Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 579/83
nur T2
- 6 Ob 1529/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 1529/84
Auch
- 8 Ob 530/84
Auch; nur T2; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
- 7 Ob 704/86
- 8 Ob 1504/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1504/88
Auch
- 8 Ob 656/87
Auch
- 4 Ob 513/88
Auch
- 4 Ob 569/88
Auch; Veröff: SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 (dort unrichtig mit
4 Ob 569/87 zitiert)
- 2 Ob 539/88
Veröff: WBl 1989,66
- 4 Ob 147/90
Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T3)
Veröff: MR 1991,68 = WBl 1991,137 = ecolex 1991,155
- 6 Ob 550/91
nur T2; Veröff: JBl 1992,387
- 9 ObA 3/93
Auch
- 1 Ob 535/93
Vgl auch
- 5 Ob 525/94
Veröff: SZ 67/79
- 3 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
Beis wie T3; Veröff: SZ 68/115
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
nur T1; Veröff: SZ 69/89
- 1 Ob 2168/96x
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2168/96x
Auch
- 10 Ob 367/97m
Vgl auch; nur T2
- 1 Ob 353/97m
Auch; Veröff: SZ 71/128
- 7 Ob 102/99x
Auch; nur: Der Anspruch nach
§ 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht. (T4)
- 8 Ob 190/98v
nur T2
- 6 Ob 2/99h
Vgl auch; nur T4
- 4 Ob 26/00b
Auch; nur T4
- 9 ObA 36/01m
Auch; nur T4
- 9 Ob 51/03w
Auch; nur T4
- 8 Ob 129/03h
Beisatz: Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht. (T5)
Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches kann im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden. (T6)
Beisatz: Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach
§ 1041 ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte. (T7)
- 6 Ob 261/03f
Vgl
- 3 Ob 190/04v
Auch; nur: Der Anspruch nach
§ 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch erhoben werden kann. (T8)
- 6 Ob 319/04m
Auch
- 9 Ob 127/04y
Auch
- 3 Ob 149/06t
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des
§ 1435 ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1041 ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen. (T9)
- 8 Ob 114/08k
Auch; nur T4
- 5 Ob 168/08d
Vgl; Beisatz: Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99). (T10)
- 5 Ob 28/09t
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des
§ 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T11)
Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T12)
- 5 Ob 218/09h
Auch
- 3 Ob 82/10w
Auch
- 6 Ob 17/11k
- 6 Ob 5/11w
Beis wie T6
- 8 Ob 50/11b
Vgl auch
- 10 Ob 23/11x
Auch
- 4 Ob 89/11h
Auch; Beisatz: Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil?)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach
§ 1041 ABGB zu. (T13)
- 2 Ob 207/12y
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 207/12y
Vgl
- 3 Ob 183/14d
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 183/14d
Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
- 6 Ob 184/14y
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 184/14y
- 3 Ob 223/18t
Auch
- 5 Ob 99/19y
Vgl auch
- 2 Ob 198/20m
Vgl; Beis wie T9
- 8 Ob 6/22y
Beis wie T11