Norm
EO §249Rechtssatz
Da mit der Genehmigung des neuerlichen Vollzuges nur die Wiederholung des bereits bewilligten Vollzuges bewilligt wird, kann der neuerliche Vollzug nur wegen jener Forderungen und Nebengebühren angeordnet werden, zu deren Hereinbringung die Exekution (mit Exekutionsbewilligungsbeschluß) bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix, 1634 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003408Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0030OB00177_7400000_002