Norm
EO §249Rechtssatz
Der neuerliche Vollzug der Pfändung von Fahrnissen und Wertpapieren im Sinne des § 296 EO ist insbesondere notwendig und zulässig, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluß aus irgendwelchen Gründen überhaupt nicht vollzogen werden konnte oder wenn der Vollzug keine volle Deckung ergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003406Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0030OB00177_7400000_001