Norm
EO §249Rechtssatz
Bei der Erledigung eines Antrages auf neuerlichen Vollzug ist nur zu prüfen, ob der Antrag mit der Exekutionsbewilligung im Einklang steht und ob der neuerliche Vollzug mangels Vollzahlung oder voller Deckung notwendig und zulässig ist. Der Exekutionsreichter hat sich aber ebeso wie bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag nicht auf die Prüfung der Frage einzulassen, ob der Vollzug zu einem Erfolg führen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003407Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0030OB00177_7400000_005