Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HP in E, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 13. Oktober 1998, Zl. RV-002.91/1-7/1991, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend gemachten Finanzierungsaufwand für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Ges.m.b.H., an der der Beschwerdeführer beteiligt und Geschäftsführer ist, die Anerkennung.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990 sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil diese erst ab dem Jahr 1990 Gültigkeit gehabt habe. Die Eignung der Betätigung des Beschwerdeführers als Einkunftsquelle sei daher ohne Bedachtnahme auf die Grundsätze der Liebhabereiverordnung zu beurteilen. Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung richte sich in erster Linie danach, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht habe, sich lohnend zu gestalten, während dem subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätige, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1972 nur dann Bedeutung zukomme, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergebe; dies allerdings nur insoweit, als ein solches Ertragstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung trete. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges müsse eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation stehe. Der Beschwerdeführer habe zu seinem bisherigen Geschäftsanteil in Höhe von S 950.000,-- (das sind 10,56 %) am 5. Jänner 1983 einen Geschäftsanteil in Höhe von S 1,300.000,-- erworben (nunmehriger Anteil 25 %) und den Ankauf durch einen Kredit fremdfinanziert. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an der Gesellschaft seien niemals erfolgt. Mit Ausnahme der Geschäftsjahre 1985, 1989, 1990, 1993 bis 1997 seien zwar Gewinne aus Gewerbebetrieb erklärt worden, diese Gewinne seien jedoch durch sehr hohe Verlustvorträge wieder ausgeglichen worden.
Seit 1980 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer für den Geschäftsgang des Unternehmens verantwortlich. Seit diesem Zeitpunkt sei es zu keinerlei Gewinnausschüttungen gekommen. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließe zwar längerfristige Rentabilitätsrechnungen nicht aus, eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert werde, müsse jedoch noch als absehbar gelten. Ergebe sich - wie im gegenständlichen Fall - seit 1983 kein positives Ergebnis aus der Veranlagung von Kapital in Form einer Beteiligung an einer Gesellschaft, so sei jener Zeitpunkt nicht mehr absehbar, ab dem tatsächlich positive Einkünfte erzielt würden bzw. sich die Tätigkeit jemals als lohnend gestalte. Den Werbungskosten stünden keinerlei positive Einkünfte gegenüber. Da die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 hier nicht anwendbar sei, sei auf die Berufungsausführungen betreffend Einbeziehung eines fiktiven Veräußerungsgewinnes in die Beurteilung, ob einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliege, nicht näher einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird das völlige Fehlen von Ausschüttungen seitens der Gesellschaft nicht bestritten. Es wird lediglich releviert, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn berücksichtigt werden müsse, weil sich in der Zeit, in der der Beschwerdeführer an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, der Wert seines Anteiles an der Gesellschaft nahezu vervierfacht habe.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Liebhabereiverordnung wiederholt ausgesprochen hat, dass stille Reserven grundsätzlich bei der Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei nicht berücksichtigt werden können. Stille Reserven im Sinn eines allfälligen Veräußerungsgewinnes seien dann nicht relevant, wenn eine beabsichtigte Veräußerung nicht behauptet wurde und nicht zu erwarten war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1984, Zlen. 83/14/0188, 0195). Es müsste die Betriebsführung und das Bemühen des Betriebsinhabers auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes gerichtet sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1985, Zl. 84/14/0096; vgl. zum Ganzen auch Zorn in ÖStZ 1989, 261 ff).
Vorliegend wurde weder behauptet, dass konkrete Maßnahmen zur Veräußerung der Beteiligung gesetzt worden seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 89/14/0128), noch dass es zu einem realisierten Veräußerungsgewinn gekommen oder die Beteiligung lediglich zur Erzielung eines Veräußerungsgewinnes gehalten worden sei. Der theoretische Veräußerungsgewinn ist daher schon deshalb - ungeachtet der Frage unterschiedlicher Einkunftsarten - bei der Liebhabereibeurteilung nicht einzubeziehen.
Das zweite Argument der Beschwerde liegt darin, dass der Beschwerdeführer durch die Erhöhung seiner Beteiligung an der Gesellschaft seine Stellung als Geschäftsführer gefestigt und ausgebaut habe. Dieses Vorbringen wurde jedoch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet und stellt somit eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 17. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140230.X00Im RIS seit
29.04.2003