RS OGH 1974/11/21 13Os109/74

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Veröffentlicht am 21.11.1974
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Norm

StVO §3 Ca
StVO §20 Abs1 IC
StVO §22 Abs1

Rechtssatz

Nähert sich ein Kraftfahrer einem in der Nähe des linken Randes einer nur vier Meter breiten Fahrbahn stehenden, noch nicht dreijährigen und sichtlich unbeaufsichtigten Kind, das dem Fahrzeuglenker im wesentlichen den Rücken zukehrt und seitwärts ins Gelände blickt, so erfordert die Verkehrssicherheit die Abgabe eines Schallzeichens; gleichzeitig hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er im Falle eines verkehrswidrigen Verhaltens des Kindes, mit dem er (nach der gegebenen Situation) rechnen mußte, sein Fahrzeug vor der Höhe des Kindes zum Stillstand bringen kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 13 Os 109/74
    Veröff: ZVR 1975/126 S 198

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074066

Dokumentnummer

JJR_19741121_OGH0002_0130OS00109_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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