RS OGH 1974/11/21 7Ob220/74, 7Ob103/75, 7Ob530/81, 5Ob654/81, 2Ob64/84, 5Ob521/91, 4Ob2334/96f, 1Ob2

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Veröffentlicht am 21.11.1974
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319

Rechtssatz

Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 220/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 220/74
    Veröff: JBl 1975,554
  • 7 Ob 103/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 7 Ob 103/75
    Veröff: MietSlg 27221
  • 7 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 530/81
    Vgl aber; Beisatz: Haftungsbefreiung nur für Schäden, die einem Dritten aus der Durchführung des Baues entstanden sind. (T1)
  • 5 Ob 654/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 654/81
    Auch; Beisatz: Nicht jedoch die Beiziehung von Pfuschern. (T2)
  • 2 Ob 64/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 64/84
    Beisatz: Der Sicherungspflichtige darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen. (T3)
  • 5 Ob 521/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91
    Auch; Veröff: RdW 1991,322 = SZ 64/76
  • 4 Ob 2334/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 277/97k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 277/97k
    Auch; nur: Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises. (T4); Beisatz: Hier: Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet. (T5)
  • 2 Ob 50/20x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 50/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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