Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Da an einen nach § 833 ABGB wirksam zustande gekommenen Mehrheitsbeschluß auch die Minderheit gebunden ist, steht ( mindestens ) einer solchen Mehrheit auch das Recht zu, diesen Beschluß mit Klage durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011015Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0070OB00216_7400000_002