Norm
ArbGerG §3Rechtssatz
Kann die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß § 240 Abs 2, § 441 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs 1 ArbGerG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begründete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist gemäß § 471 Z 7, §§ 494, 514 ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039848Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00059_7400000_001