Norm
ArbGerG §1 IGaRechtssatz
Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtsweges umfaßt und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (Fasching I 51, Spruch 47 neu = SZ 29/66) ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045452Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009