Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Der Bezeichnungsbestandteil "Erste" wird in den beteiligten Kreisen auch als Ankündigung einer besonderen Qualität und Ausdruck des hervorragendsten Betriebes dieses Geschäftszweiges oder des bedeutendsten Produktes seiner Art aufgefaßt (ÖBl 1965,100 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078702Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00349_7400000_002