Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Die abstrakte Rente soll nach ihrer Zweckbestimmung dem Verletzten einen Ausgleich dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentganges physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher, und ihn in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall späteren Arbeitsplatzverlustes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalls zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016