Norm
StPO §260 Z4Rechtssatz
"Angewendet" wird § 265 StPO bei der Strafzumessung nur, wenn diese Bestimmung in einer Abweichung von dem (durch das außerordentliche Milderungsrecht erweiterten) gesetzlichen Strafrahmen zur Auswirkung kommt (Unterschreitung der Grenze des außerordentlichen Milderungsrechts oder Absehen von einer Zusatzstrafe); nur bei einer solchen Auswirkung ("angewendet" in der Bedeutung des § 260 Z 4 StPO) muß § 265 StPO im Urteilsspruch zitiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099051Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0090OS00146_7400000_003