Norm
JWG §26Rechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungshilfe ist das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes. Ein solcher setzt voraus, daß seitens der Eltern für das Kind überhaupt nicht gesorgt wird oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063636Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0060OB00228_7400000_002