TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 B1848/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der Erhebung einer Beschwerde durch eine ausländische Arbeitnehmerin gegen die Versagung der vom Arbeitgeber beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß dem AuslBG (vgl zB 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997); Zurückweisung, allenfalls Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Einschreiterin als Halbtags-Haushaltshilfe gemäß §4 Abs1 und §4b AuslBG keine Folge gegeben wird.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen (vgl. zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1848.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99B01848_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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