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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der Erhebung einer Beschwerde durch eine ausländische Arbeitnehmerin gegen die Versagung der vom Arbeitgeber beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß dem AuslBG (vgl zB 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997); Zurückweisung, allenfalls Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Einschreiterin als Halbtags-Haushaltshilfe gemäß §4 Abs1 und §4b AuslBG keine Folge gegeben wird.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen (vgl. zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Arbeitsrecht, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1848.1999Dokumentnummer
JFT_10008871_99B01848_00