Norm
StGB §125Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gilt für das Verfahren nach § 85 lit a StG ebensowenig wie für die korrespondierende Übertragung nach § 486 StG; daran, daß bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung eine Schadensgutmachung von der Strafe nicht befreit, wird sich auch nach Inkrafttreten des StGB nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093254Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0110OS00079_7400000_002