Norm
ZPO §503 C2bRechtssatz
Ist das Berufungsgericht nicht von einer durch die Beweiswürdigung gewonnenen Feststellung der ersten Instanz abgegangen, sondern hat es bloß eine dem Erstgericht bei der Zusammenfassung der Feststellungen unterlaufene Aktenwidrigkeit korrigiert, so kann dies eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043228Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0020OB00320_7400000_001