Norm
StGB §133 D4Rechtssatz
Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022