Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte sind jedenfalls im strafrechtlichen Bereich, wenn sie also zur Erreichung eines strafgesetzlich verpönten Erfolges geschlossen werden, insoferne gleich zu behandeln, als sie eine der ratio der umgangenen Norm entsprechende Beurteilung des Sachverhaltes nicht hindern und solcherart einer strafrechtlichen Ahndung des verdeckt herbeigeführten Erfolges gleich einer offen begangenen Tat nicht im Wege stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037987Dokumentnummer
JJR_19741129_OGH0002_0130OS00071_7400000_001