Norm
RAO §30 Abs3Rechtssatz
Die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und Verweigerung der Eintragung (wegen Veruntreuung) steht nicht im Widerspruch zu den Grundgedanken der Strafrechtsreform hinsichtlich der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, daß der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010