Norm
EO §353 Abs2 IIIRechtssatz
Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne § 54 EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012