Norm
EO §39 IRechtssatz
Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS § 39 Abs 1 EO beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012