Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Vertrag hat - auch im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Werkverträgen abgeschlossen, zur Voraussetzung, dass der garantierte Erfolg weiter geht als die bloß vertragsmäßige Leistung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
echter GarantievertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022