RS OGH 1974/12/3 3Ob220/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

EO §65 E
EO §74
EO §75
ZPO §514 B

Rechtssatz

Wurde der Verpflichtete im Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Zahlung der Kosten des Exekutionsantrages gemäß § 74 EO verpflichtet, so besteht das rechtliche Interesse an der Anfechtung dieses Beschlusses (in der Hauptsache) trotz einer allfälligen späteren gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens weiter (EvBl 1965/243, EvBl 1971/218, ebenso 3 Ob 48/72 und 3 Ob 140/72). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die im Bewilligungsbeschluß dem Verpflichteten auferlegten Kosten nach § 75 EO - auf Antrag oder von Amts wegen - aberkannt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 220/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 220/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002490

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00220_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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