Norm
StPO §126 ARechtssatz
Privatgutachten haben keine prozessuale Bedeutung; es fehlen ihnen die gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit, es mangelt aber auch an jedweder Kontrolle ihres Entstehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097405Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008