- 3 Ob 174/74
Veröff: SZ 47/138 = EvBl 1975/183 S 394
- 1 Ob 531/77
Veröff: SZ 50/85 = EvBl 1978/9 S 48 = JBl 1978,374
- 3 Ob 565/80
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 565/80
Auch
- 1 Ob 718/80
Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80
Veröff: JBl 1982,38 (hiezu kritisch Wilhelm)
- 6 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 17.05.1981 6 Ob 623/81
nur: Zur Wandlung bedarf es mangels Parteienübereinkunft eines gerichtlichen Erkenntnisse, das den Vertrag ex tunc aufhebt. (T1); Beisatz: Einredeweise kann jedoch die Wandlung des Vertrages nur im Verfahren auf Grund einer Klage auf Erfüllung des Geschäftes, in dessen Rahmen die angeblich mangelhafte Lieferung erfolgt ist, geltend gemacht werden, nicht aber in einem Verfahren, das der Vertragspartner aus einem anderen Rechtsgrund eingeleitet hat. (T2)
- 6 Ob 632/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 632/82
nur T1
- 8 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 519/85
nur T1
- 6 Ob 653/86
nur T1; Veröff: JBl 1987,383 = NZ 1987,204
- 4 Ob 586/87
Auch; nur T1
- 6 Ob 639/88
Veröff: SZ 61/238 = RdW 1989,96 = JBl 1989,241; hiezu Czermak JBl 1989,87 = ÖBA 1989,627
- 1 Ob 554/91
nur T1; Veröff: ecolex 1991,683
- 1 Ob 579/94
Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtslage wird mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet; die aufgrund des Vertrags vollzogenen Übereignungsakte sind zwar sachenrechtlich weiter wirksam, es bestehen aber nun schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Geleisteten. (T3) Veröff: SZ 68/42
- 2 Ob 131/98y
Auch; nur T1; Beisatz: Bei einer berechtigten Wandlungserklärung kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte danach zur Verbesserung bereit erklärt hat. (T4)
- 6 Ob 147/05v
Beisatz: Das Gestaltungsrecht auf gänzliche Aufhebung des Vertrags vollzieht sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache. Es bedarf hiezu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtssache mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet. (T5)
- 7 Ob 270/08v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 2 Ob 202/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T3 nur: Die Rechtslage wird mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet. (T6); Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/94
- 5 Ob 80/21g
Vgl; Nur Beis wie T2; Beis wie T3