Norm
GmbHG §77Rechtssatz
Die Pflicht des Gerichtes, nach § 77 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060284Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00288_7400000_005