Norm
AußStrG §2 ARechtssatz
Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021