RS OGH 1974/12/4 1Ob205/74 (1Ob206/74), 8Ob511/93, 1Ob109/02i, 4Ob208/02w, 7Ob48/03i, 8Ob71/03d, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1974
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Norm

AußStrG §2 A
Geo §170
MRK Art8 IV3b
ZPO §219

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 205/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 205/74
    Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354
  • 8 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 511/93
    nur: Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu
    gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die
    ihnen sonst nicht zukommen. (T1)
  • 1 Ob 109/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
    Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3)
  • 4 Ob 208/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.(T4)
  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/22
  • 8 Ob 71/03d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 71/03d
    Vgl auch; nur: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T5)
  • 3 Ob 298/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 298/05b
    nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen ist - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren. (T6)
  • 9 Ob 15/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 15/07g
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner ist keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren. (T7)
  • 6 Ob 136/20y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2020 6 Ob 136/20y
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 211/20k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 211/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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